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Grunderwerbsteuer bei Auflösung GbR

13. März 2018 21:16 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Hagena

Zusammenfassung

Grunderwerbsteuer: Erwerb von GbR-Anteil löst ggf. Steuer aus

Hallo,
mein Bruder und ich besitzen gemeinsam eine Immobilie A. Ich habe meinen Anteil an der Immobilie A an meinen Bruder verkauft, der allerdings den Kaufpreis nie gezahlt hat. Nach Jahren haben wir uns dahin gehend geeinigt, dass er mir als Zahlung seinen Anteil an einer anderen gemeinsamen Immoblie B verkauft hat. Der Kaufpreis meines Anteils an Immobilie A war 155.000 EUR. Für den Verkauf der Immobilie A hat mein Bruder damals auch Grunderwerbssteuer bezahlt.

Mit dem Verkauf seines Anteils an der Immobilie B an mich (Zahlung für A) sei nun Grunderwerbsteuer fällig geworden behauptet das Finanzamt. Die Argumentation: die GbR ist zu 100% auf mich übergegangen und geht damit als Personengesellschaft unter.

Frage:
1) Darf das Finanzamt für diesen Fall überhaupt Grunderwerbsteuer von mir verlangen?
2) falls ja, wie wird diese im Prinzip berechnet? Welcher Immobilienwert wird angenommen und wird die Steuer dann nur auf meinen Anteil von 50% berechnet oder auf die gesamten Immobilienwert?

MfG


A. Sachverhalt
Ihr Bruder und Sie waren die einzigen Mitglieder einer GbR, die das Grundstück B hatte. Jeder der beiden Gesellschafter war zu 50 % an der GbR beteiligt. Ihr Bruder hat seinen GbR-Anteil vollständig auf Sie übertragen. Die Beteiligungsverhältnisse sind die letzten fünf Jahre vor der Übertragung des GbR-Anteils unverändert geblieben.

B. Rechtsfragen
Ist Grunderwerbsteuer durch die Übertragung des GbR-Anteils entstanden?
Wie errechnet sich die Grunderwerbsteuer? Wird insbesondere nur der erworbene Anteil zugrundegelegt

C. Rechtliche Würdigung
Nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) führt der (Anspruch auf) Erwerb von einem GbR-Anteil dann zur Steuerentstehung, wenn durch den Erwerb eine Anteilsvereinigung der GbR-Anteile von mindestens 95 % herbeigeführt wird. Dies war bei Ihnen der Fall, da sich 100 % der Anteile vereinigten und hierauf zuvor ein Anspruch entstand.

Nach § 6 Abs. 2 GrEStG ist dieser Vereinigungsvorgang zu 50 % steuerfrei, da Sie bereits einen Anteil zu 50 % an der GbR hatten.

Die Bemessungsgrundlage wird nach denjenigen Verfahren ermittelt, die im Bewertungsgesetz (BewG) in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 1 - 3 BewG und den weiteren Verweisungen zu finden sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG). Diese Verfahren sind der Bewertungspraxis entlehnt und sollen den Verkehrswert ermitteln. Sie führen aber aufgrund der gesetzlichen Typisierungen oft zu höheren Werten als die realen Verkehrswerte. Ggf. sollte daher ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG eingeholt werden.

Der Steuersatz ist bundeslandabhängig. Er schwankt derzeit zwischen 3,5 % und 6,5 %.

Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 5 a GrEStG Sie als der Erwerber der vereinigten Anteile.

Steuerberechnung: Verkehrswert des ganzen Grundstücks (incl. Gebäude; § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG) x 50 % (hälftige Steuerbefreiung; § 6 Abs. 2 GrEStG) x Steuersatz = Grunderwerbsteuer

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2018 | 08:21

Hallo und vielen Dank für die rasche Antwort,

spielt bei der Berechnung keine Rolle, dass ich ja im Prinzip den Anteil meines Bruders für nur EUR 155.000 übernommen habe? Das wäre ja bei einem regulären Verkauf wohl auch die Basis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer gewesen oder?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2018 | 19:56

Wie hoch ist denn der Verkehrswert des ganzen Grundstücks B?

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