Aus der Ebay-AGB §1: "Über den eBay-Marktplatz können von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften („Nutzer") in Verkaufsangeboten („Angebot(e)"), Waren und Leistungen aller Art („Artikel") angeboten (in dieser Eigenschaft „Verkäufer") und erworben (in dieser Eigenschaft „Käufer") und sonstige Inhalte veröffentlicht werden, sofern deren Angebot, Erwerb oder Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, diese eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt. eBay bietet selbst keine Artikel an und wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern des eBay-Marktplatzes geschlossenen Verträge." ... Schadensersatzansprüchen, sofern der Verkäufer "angeblich plötzlich nicht mehr liefern kann"). ... Existieren Unterschiede zu solchen Kaufabbrüchen, welche durch den Verkäufer selbst initiiert wurden (s.o.