Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kann konstatiert werden, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Verkäufer kann sich daher nur dann einseitig von diesem Vertrag lösen, wenn sich entweder eine Berechtigung aus einer von Ebay selbst vorgesehenen Abbruchmöglichkeit ergibt oder aber der Kaufvertrag wirksam gem. §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann.
Eine Abbruchmöglichkeit im Sinne der Allgemeinen Ebay-Bedingungen wäre nur gegeben, wenn der von Ihnen erworbene Artikel ohne Verschulden des Verkäufers verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar wäre. Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben.
Möglicherweise besteht vorliegend jedoch die Möglichkeit, dass sich der Verkäufer durch eine Irrtumsanfechtum vom Vertrag lösen kann. In rechtlicher Hinsicht kommt ein sog. Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB in Betracht. Voraussetzung für einen rechtlich relevanten Irrtum ist, dass dieser in der ursprünglichen Erklärungshandlung verankert ist. Dies kann gerade in Fällen angenommen werden, in denen der Verkäufer, wie vorliegend, nur versehentlich die „Sofort-Kaufen-Option" zu einem Preis von EUR 1,00 aktiviert hat. In derartigen Konstellationen ist für den Bieter nämlich regelmäßig erkennbar, dass der Verkäufer einem Irrtum unterlegen sein muss, weil von Vornherein keine Aussicht darauf besteht, dass der Verkaufspreis sich durch die weitere Auktionsdauer noch erhöhen kann. Ihren Angaben zufolge gehen auch Sie davon aus, dass der Verkäufer hier einen Fehler gemacht hat.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung trüge der Verkäufer im Rahmen eines Rechtsstreits die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der Verweigerung des Verkäufers haben Sie daher nur die Möglichkeit Ihren Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Artikels aus § 433 Abs.1 BGB gerichtlich durchzusetzen. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage wäre ein solches Klageverfahren für Sie jedoch mit einem nicht ganz unerheblichen Prozessrisiko verbunden. Ich würde Ihnen daher von einer Klageerhebung abraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Das würde ja bedeuten ,wenn ich z.b. als Verkäufer mit dem Höchstgebot nicht einverstanden bin und nach Auktionsende dem Käufer sein Geld zurück überweise ,ist alles ok und ich kann den Artikel wieder neu einstellen ?Und auf ein besseres Höchstgebot hoffen ?
Das ist ja der Fall.
Können nicht die Kosten die beim Rechtsanwalt entstehen, als Verzugsschaden dann vom Verkäufer erstattet verlangt werden ?
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen hier zwischen einer regulären Auktion und dem (versehentlichen) Einstellen eines Artikels unter der Sofort-kauf Rubrik differenzieren:
In dem in Ihrer Nachfrage geschilderten Fall ergibt sich eine abweichende rechtliche Bewertung, da sich der Verkaufspreis hier ja grundsätzlich noch durch die weitere Auktionsdauer erhöhen könnte. Der Verkäufer irrt sich insoweit in dieser Konstellation gerade nicht und würde an dem Vertrag gebunden sein, auch wenn das Mindestgebot den Zuschlag erhält.
Ihr ursprünglich geschilderte Fall betrifft hingegen einen versehentlichen unter „Sofort-Kaufen-Option" eingestellten Artikel. Hier geht die Rechtssprechung davon aus, dass es für den Bieter regelmäßig erkennbar ist, dass der Verkäufer einem Irrtum unterlegen sein muss, da sich der Verkaufspreis hier durch die weitere Auktionsdauer gerade nicht mehr erhöhen kann.
Außergerichtliche Anwaltskosten können grundsätzlich als Verzugschaden oder als Schadensersatz beim Vertragspartner erstattet verlangt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch der Hauptanspruch begründet ist. Insoweit teilt die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen