Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das Ganze ist natürlich bei einem Kaufpreis von 3,20 € mehr als ärgerlich.
Zunächst zum eBay-Käuferschutz: Dieser greift nach den eBay-Grundsätzen, wenn der Käufer den Artikel nicht erhalten hat und der Verkäufer keine Zustellung z.B. durch die Sendungsverfolgung nachweisen kann.
Zitat:Artikel nicht erhalten
Wenn der Käufer einen Artikel nicht erhalten hat, muss er eine Anfrage stellen, um den nicht erhaltenen Artikel zu melden. Der Verkäufer sollte sich um die Anfrage des Käufers kümmern und Angaben zur Sendungsverfolgung machen, Aktualisierungen zur Lieferung des Artikels bereitstellen oder innerhalb von 3 Werktagen eine Rückerstattung veranlassen. Wenn das Problem nicht gelöst wurde und der Käufer den eBay-Käuferschutz in Anspruch nimmt, fordert eBay den Verkäufer auf, den Nachweis einer erfolgreichen, zeitgerechten Lieferung an die Adresse des Käufers gemäß diesem Grundsatz vorzulegen. Kann die erfolgreiche Lieferung nicht nachgewiesen werden, erhält der Käufer eine Rückerstattung des vollen Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten.Zitat:
Hier hat der Käufer zwar einmal bestätigt, die Sendung in Form eines leeren Umschlags erhalten zu haben, was man ja grds. mit einem Sendungsbeleg gleichsetzen, aber im Ergebnis ist die Entscheidung durchaus richtlinienkonform, so dass Sie dagegen kaum etwas ausrichten können.
Aber zivilrechtlich hat diese letztlich keine Bedeutung, wobei Sie es jetzt sind, der seinem Geld hinterherlaufen muss. Sie können also unabhängig von der Käuferschutz-Entscheidung den Käufer direkt in Anspruch nehmen, BGH Urteil vom 22.11.2017 - VIII ZR 83/16. Als Privatperson geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die Post auf diese über, so dass Sie nur belegen müssen, dass die Ware an die Post übergeben wurde.
Danach hätten Sie als Privatverkäufer also gute Aussichten, den Käufer zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Spätestens wenn Sie diesen noch einmal vergeblich zur Zahlung aufgefordert haben, befindet er sich in Verzug und müsste z. B. auch Anwaltskosten erstatten.
Am ehesten Sorgen macht mir hier die Frage, ob Sie wirklich als Privatverkäufer oder nicht als Unternehmer einzustufen wären. Ich habe das für die Vergangenheit nicht überprüft, aber Sie bieten aktuell 57 überwiegend gleichartige neue Artikel (ggf. auch in höheren Stückzahlen) an. Auch wenn es nur kleinpreisige Artikel sind, sollten Sie Ihr Handeln hier mit der einschlägigen Rechtsprechung abgleichen. Als Unternehmer hätten Sie die Transportgefahr zu tragen, so dass Sie dann beweisen müssten, dass die Ware an den Käufer übergeben wurde.
Unterstellt, der Käufer hat die Ware tatsächlich nicht erhalten, ist es grds. seine freie Meinungsäußerung, wenn er Sie deswegen schlecht bewertet, so ärgerlich das auch ist. Allerdings besteht hier ggf. die Aussicht, dass der Käufer einer Löschung zustimmt, wenn er den drohenden zivilrechtlichen Ärger erkennt und diesem aus dem Weg gehen will.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen