Sehr geehrter Fragesteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall, in dem Sie über die VEBEG einen Aufsitzrasenmäher ersteigert haben, dessen tatsächliche Betriebsstunden erheblich von den angegebenen Kilometern abweichen, ergeben sich mehrere rechtliche Fragestellungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Ihnen aufgrund der fehlerhaften Angaben ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder auf Minderung des Kaufpreises zusteht.
1. Vertragsschluss und Anwendbarkeit der VEBEG-AGB
Die VEBEG (Verwertungsgesellschaft des Bundes mbH) verkauft ausgemusterte Güter ihrer Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren gegen Höchstgebot. Dabei gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der VEBEG, die unter anderem einen Gewährleistungsausschluss enthalten. Allerdings sind Auskünfte, Angaben oder Zusicherungen nur verbindlich, wenn sie von der VEBEG schriftlich bestätigt sind.
2. Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen
Grundsätzlich erfolgt der Verkauf durch die VEBEG unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Jedoch ist dieser Ausschluss nicht wirksam, wenn der Verkäufer arglistig handelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In Ihrem Fall könnte die telefonische Auskunft, dass es sich bei der Angabe um Kilometer und nicht um Betriebsstunden handelt, als Beschaffenheitsgarantie gewertet werden, sofern diese Auskunft von der VEBEG schriftlich bestätigt wurde.
3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
Sollte die VEBEG oder deren Vertreter bewusst falsche Angaben gemacht haben, um Sie zum Kauf zu bewegen, könnte eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass die falsche Angabe kausal für Ihre Kaufentscheidung war und Sie bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätten.
4. Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
Falls eine Anfechtung nicht möglich oder nicht gewünscht ist, könnten Sie eine Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB geltend machen. Dies setzt voraus, dass ein Sachmangel vorliegt, der den Wert der Kaufsache mindert. Die fehlerhafte Angabe der Laufleistung könnte als solcher Mangel angesehen werden, insbesondere wenn sie zu einer erheblichen Wertdifferenz führt.
5. Beweissicherung und weitere Schritte
Es ist ratsam, die fehlerhafte Angabe zu dokumentieren, beispielsweise durch Screenshots der Auktion, E-Mail-Korrespondenz oder Zeugenaussagen. Zudem sollten Sie die tatsächlichen Betriebsstunden des Rasenmähers nachweisen, etwa durch ein Gutachten oder Fotos des Betriebsstundenzählers.
6. Empfehlung
Aufgrund der Komplexität des Falls und der möglichen rechtlichen Konsequenzen empfehle ich, einen im Kaufrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung oder Minderung des Kaufpreises zu prüfen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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