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Aufsitzrasenmäher mit falscher Laufleistungsangabe über Vebeg Auktion

22. Mai 2025 11:04 |
Preis: 40,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich als Landwirt ersteigerte für 7950 € (inkl. Umsatzsteuer) einen Aufsitzrasenmäher,
Bj. 2017 mit der Angabe in der Beschreibung:
Laufleistung: km-Stand: 2286 km.
Der Mäher wurde von einer Stadt in Süddeutschland über die VEBEG Auktion angeboten.

Auf telefonische Nachfrage während der Auktion, ob es sich um Betriebsstunden oder tatsächlich um Kilometer-Angabe handelt, erklärte man mir am Telefon, dass die Angaben die in der VEBEG-Auktion stehen, korrekt seien.

Ich gab mein Gebot ab und mein Gebot von 6666 € zuzüglich Umsatzsteuer, Gesamt ca. 7935 €
war das Höchstgebot.
Nach Zahlung und erhalt des Abholscheines wurde der Mäher
mit einem Geländewagen und geliehenem Baumaschinen Anhänger
vom ca. 500 km entferntem Standort zu Abholung abgeholt.
Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei den Angaben nicht um Kilometer sondern um Betriebsstunden handelt.
Mein Verweis auf die Ausschreibung der falschen Angaben wurde mit " mitnehmen oder stehen lassen" beantwortet.
Der verantwortliche Ansprechpartner für die Ausschreibung war im Urlaub,
so wurde ich abgefertigt und stand mit dem Mäher vor dem Betriebshof auf der Straße.
Ich verlud der Aufsitzmäher und brachte ihn 500 km zurück nach Hause.
Da der Verantwortliche am Montag wieder aus dem Urlaub zurück sei schrieb ich diesem dann an.
Unter anderem erklärte ich, das ich nach meinen Recherchen u.a. beim Generalimporteur dieser Maschinen davon ausgegangen bin, dass ein solcher Aufsitzmäher mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von ca. 5 Kilometer pro Stunde als Mähgeschwindigkeit arbeitet,. die Höchstgeschwindigkeit auf der Straße ist 20 Km/h.

Demnach erwartete ich bei einem Kilometerstand von 2286 km, einen Betriebsstunden Stand von ca. 500 Betriebsstunden.
Damit konfrontierte ich den Verantwortlichen, deren Antwort war, dass der Preis für den Aufsitzmäher ja angemessen war, schließlich hätte er neu ca. 51000 € gekostet und die
hauseigene Werkstatt hätte ihn auf einen Wert von 20.000 € geschätzt.
Er räumte die Falschangabe von Kilometer und Betriebsstunden ein, entschuldigt sich auch für die fehlerhaften Angaben, was auch anhand der
noch einsehbaren und aufrufbaren Auktions Artikels auch nach Ablauf der Auktion nicht von der Hand zu weisen ist.

Ich fühle mich betrogen , da ich zusätzlich extra nachgefragt habe, ob es sich um Kilometer oder Betriebsstunden handelte.

Ich denke ich bin ganz klar im Recht,
die Maschine hätte, umgerechnet bei diesen Betriebsstunden, einen waren Kilometerstand von ca. 11500 km (bei gleicher Annahmen von 5 km Arbeitsgeschwindigkeit pro Stunde)
Ich haben in jedem Fall eine ca. 5-fach höhere Laufleistung erhalten als angegeben war.

Was kann ich erwarten ?

Mit freundlichen Grüßen




22. Mai 2025 | 11:46

Antwort

von


(892)
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Sehr geehrter Fragesteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall, in dem Sie über die VEBEG einen Aufsitzrasenmäher ersteigert haben, dessen tatsächliche Betriebsstunden erheblich von den angegebenen Kilometern abweichen, ergeben sich mehrere rechtliche Fragestellungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Ihnen aufgrund der fehlerhaften Angaben ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder auf Minderung des Kaufpreises zusteht.

1. Vertragsschluss und Anwendbarkeit der VEBEG-AGB

Die VEBEG (Verwertungsgesellschaft des Bundes mbH) verkauft ausgemusterte Güter ihrer Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren gegen Höchstgebot. Dabei gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der VEBEG, die unter anderem einen Gewährleistungsausschluss enthalten. Allerdings sind Auskünfte, Angaben oder Zusicherungen nur verbindlich, wenn sie von der VEBEG schriftlich bestätigt sind.

2. Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen

Grundsätzlich erfolgt der Verkauf durch die VEBEG unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Jedoch ist dieser Ausschluss nicht wirksam, wenn der Verkäufer arglistig handelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In Ihrem Fall könnte die telefonische Auskunft, dass es sich bei der Angabe um Kilometer und nicht um Betriebsstunden handelt, als Beschaffenheitsgarantie gewertet werden, sofern diese Auskunft von der VEBEG schriftlich bestätigt wurde.

3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

Sollte die VEBEG oder deren Vertreter bewusst falsche Angaben gemacht haben, um Sie zum Kauf zu bewegen, könnte eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass die falsche Angabe kausal für Ihre Kaufentscheidung war und Sie bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätten.

4. Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)

Falls eine Anfechtung nicht möglich oder nicht gewünscht ist, könnten Sie eine Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB geltend machen. Dies setzt voraus, dass ein Sachmangel vorliegt, der den Wert der Kaufsache mindert. Die fehlerhafte Angabe der Laufleistung könnte als solcher Mangel angesehen werden, insbesondere wenn sie zu einer erheblichen Wertdifferenz führt.

5. Beweissicherung und weitere Schritte

Es ist ratsam, die fehlerhafte Angabe zu dokumentieren, beispielsweise durch Screenshots der Auktion, E-Mail-Korrespondenz oder Zeugenaussagen. Zudem sollten Sie die tatsächlichen Betriebsstunden des Rasenmähers nachweisen, etwa durch ein Gutachten oder Fotos des Betriebsstundenzählers.

6. Empfehlung

Aufgrund der Komplexität des Falls und der möglichen rechtlichen Konsequenzen empfehle ich, einen im Kaufrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung oder Minderung des Kaufpreises zu prüfen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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