Folgende chronologische Situation: • Ich bin als nichteheliches Kind in den 1950er Jahren geboren, bei meiner Mutter aufgewachsen und habe den Nachnamen meiner Mutter erhalten. • Mein leiblicher Vater, zu dem ich Kontakt hatte, heiratete in 1957 eine andere Frau. • Aus der Ehe meines leiblichen Vaters sind keine Kinder hervorgegangen. Ich bin das einzige Kind meines Vaters. • Ende 2006 stirbt die Ehefrau meines Vaters. • In 2007 wurde das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1987 meines Vaters und seiner verstorbenen Ehefrau eröffnet, worin die Testatoren sich gegenseitig als Universalerben einsetzen mit dem Zusatz: „Nach dem Letztversterbenden erhält das Grundstück (Bezeichnung des Grundstückes) der uneheliche Sohn des (Name meines Vaters), wenn er den Namen (Nachname meines Vaters) annimmt". • In 2007 hatte ich eine Diskussion mit meinem Vater, dass ich nicht nach dem deutschen Recht meinen Familiennamen ändern kann. ... Die Behörde sandte ein Schreiben an das Nachlassgericht, woraus hervorgeht, dass ich seit meiner Volljährigkeit nach dem BGB oder dem Namensänderungsgesetz nie meinen Nachnamen hätte ändern lassen können, auch nicht, um dem Wunsch meines Vaters zu entsprechen.