Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich habe Sie so verstanden, dass es evtl. ein abweichendes Testament Ihrer Urgroßeltern gab, das den Inhalt hatte, dass sowohl Ihre Mutter als auch der Bruder Ihrer Mutter einen Anspruch auf das Grundstück haben.
Dieses Testament wurde jedoch nie berücksichtigt. Dennoch ist Ihre Mutter nun auf Umwegen Eigentümerin des Grundstückes durch die Schenkung des Onkels geworden.
Durch die Nichtberücksichtigung des Testamentes könnte jedoch der Bruder Ihrer Mutter noch Ansprüche haben. Je nach Inhalt des Testamentes der Urgroßeltern könnte auch Ihre Mutter noch Ansprüche haben, wenn Sie nicht nur mit dem Grundstück bedacht worden wäre.
Grundsätzlich sind Testamente auch noch im Nachhinein beachtlich. Das gilt auch, wenn diese erst viel später auftauchen. Deshalb ist es möglich, dass Ihrer Mutter noch Ansprüche aus dem Testament zustehen könnten, soweit es nicht um das Grundstück geht. Andererseits könnte auch der Bruder Ihrer Mutter Ansprüche haben, da er gänzlich übergangen wurde.
Man müsste daher in erster Line das Testament finden und sich sowohl das Datum als auch den Inhalt ansehen.
Wenn das Testament nicht aufgehoben wurde oder Ihre Urgroßeltern kein anderes Testament errichtet haben, so ist es durchaus möglich, dass noch Erbschaftsansprüche bestehen. Diese verjähren mit einer Frist von 30 Jahren.
Soweit der Bruder Ihrer Mutter Ansprüche geltend macht, muss er die Tatsachen, die diesen Anspruch begründen, darlegen und beweisen.
Wenn Sie selbst in Erfahrung bringen möchten, ob ein solches Testament existiert, können Sie um Auskunft beim Notar bitten (bzw. Ihre Mutter als Erbin).
Wenn Sie keine Auskunft erhalten, können Sie sich an das Nachlassgericht wenden. Normalerweise wäre das Testament vom Notar in besondere amtliche Verwahrung gegeben worden, § 34 Beurkundungsgesetz. Eigentlich hätte es nach dem Tode der Urgroßeltern auch aufgefunden und berücksichtigt werden müssen bei der Erteilung eines Erbscheins.
Ich halte es deshalb durchaus für möglich, dass das Testament entweder nicht errichtet wurde oder wieder aufgehoben wurde. Dies wäre zum Beispiel durch Errichtung eines neuen, ggf. eigenhändigen und nicht vor einem Notar errichteten Testaments möglich gewesen.
Sie können sich auch an das Nachlassgericht wenden, wenn der Notar keine Auskunft erteilt. Falls es wirklich ein Testament gibt, das beim Notar errichtet wurde, wird das Nachlassgericht die Angelegenheit prüfen.
Leider kann ich Ihnen nichts genaueres mitteilen und die Angelegenheit nicht abschließend beurteilen, ohne den gesamten Inhalt und das genaue Datum des Testamentes zu kennen. Überdies ist die Kenntnis davon notwendig, ob es spätere letztwillige Verfügungen Ihrer Urgroßeltern gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)