Im Tarifvertrag ist folgendes geregelt: IGM Baden-Württemberg ERA 2024 § 5 Kündigungsfristen 5.1 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 5.2 Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder dem Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Protokollnotiz: Sollte der Gesetzgeber diesen Punkt zukünftig regeln, werden die Tarifvertragsparteien darüber Verhandlungen aufnehmen. 5.3 Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5.4 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht. 5.4.1 Das Arbeitsverhältnis endet außerdem ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte einen Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugeht. Beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 5.4.2 Gleiches gilt bei Bewilligung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeits- rente oder einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente, die mindestens bis zu dem Zeitpunkt bewilligt wird, ab dem der Beschäftigte ungekürzte Altersrente beanspruchen kann.