Guten Tag,
grundsätzlich ist eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, „über den gesamten Zeitraum des Leasingvertrags im Anstellungsverhältnis bei der Firma XY zu verbleiben", rechtlich problematisch und in vielen Varianten unwirksam.
Hierzu etwa bereits das LAG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 4 Sa 901/08:
„Unwirksamkeit einer Formularregelung über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Ende des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen."
Solche Klauseln wirken typischerweise als unzulässige Kündigungserschwernis bzw. Eingriff in die Berufsfreiheit und unterliegen der Kontrolle nach Arbeits- und AGB-Recht. Gerichtliche Entscheidungen sehen wiederholt einen Schutz des Arbeitnehmers gegen pauschale oder absolut gehaltene Bindungen an den Arbeitgeber; Klauseln, die den Arbeitnehmer nach eigenem Ausspruch faktisch zwingen würden, mehrere Jahre nicht zu kündigen oder sonst hohe Summen nachzuzahlen, sind in der Vergangenheit als unzulässig beurteilt worden.
Die Unterscheidung ist wichtig: Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, die Überlassung eines Dienstwagens zu regeln und im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe zu verlangen. Ebenso ist es möglich, die private Nutzung unter bestimmten Umständen zu widerrufen (etwa bei Freistellung in der Kündigungsfrist). Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsklausel sind jedoch hoch, sie muss transparent und verhältnismäßig sein (keine Formulierungen wie „jederzeit" ohne Zweckbindung), und bei Einschränkungen in der Kündigungsfrist hat die Rechtsprechung inzwischen Präzisierungen vorgenommen, die den Grundsatz des billigen Ermessens betonen. Aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass ein Widerruf möglich ist, aber Grenzen hat (z. B. zur Abwägung und zur Entschädigung, wenn Rückgabe vor Monatsende verlangt wird).
Was besonders häufig gerichtlich beanstandet wurde, sind pauschale Verpflichtungen des Arbeitnehmers, im Fall eigener Kündigung den Rest der Leasingraten oder einen Einmalbetrag zu erstatten. Solche Regelungen wurden von Arbeitsgerichten wiederholt als unzulässig angesehen, weil sie die Berufsausübungs- und Kündigungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken. Eine einseitig formulierte „Bleibepflicht" über die gesamte Leasingdauer ähnelt genau solchen Klauseln und ist deshalb risikobehaftet.
Praxisnahe Gestaltungsvorschläge, die tendenziell eher vor Gericht Bestand haben können, dürften zum Beispiel klare, eng gefasste Regelungen sein wie: die Überlassung des Dienstwagens endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rückgabepflicht), ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers für die Privatnutzung, das sachlich begründet und verhältnismäßig ausgestaltet ist, oder (falls eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart werden soll) eine abgestufte (pro rata) Kürzung/Abschmelzung der Erstattungsansprüche, die den privaten Nutzungswert berücksichtigt und eine angemessene Abmilderung bei kurzfristiger Beendigung vorsieht. Pauschal-Einmalforderungen für die gesamte Restlaufzeit sind jedoch riskant. Vor Abschluss sollten Sie die konkrete Formulierung anwaltlich prüfen lassen.
Konkrete Tipps für Ihr weiteres Vorgehen: Bestehen Sie auf einer transparenten, konkreten Formulierung (keine absoluten Formulierungen wie „muss bleiben"), lassen Sie sich schriftlich regeln, wie Rückgabe/Entschädigung bei Freistellung oder Kündigung erfolgen soll (z. B. Rückgabe zum Monatsende oder anteilige Zahlung durch Arbeitgeber, wenn dieser vor Monatsende die Nutzung entzieht) und lassen Sie die Klausel vor Unterzeichnung durch einen Fachanwalt überprüfen. Wenn möglich, verhandeln Sie statt einer generellen „Bleibepflicht" eine Lösung, die dem Arbeitgeber Ermessen zur Überlassung einräumt, aber zugleich Ihre Kündigungsfreiheit respektiert und finanzielle Härten vermeidet.
Viele Grüße
1. Oktober 2025
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14:32
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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