Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber plant, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, haben Sie aufgrund des Zahlungsverzuges die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Sie haben offensichtlich Ihren Arbeitgeber mehrfach und eindeutig aufgefordert, das Gehalt zu zahlen. Da dies seine Hauptpflicht ist und im Arbeitsvertrag üblicherweise für den Zahlungseingang ein genauer Tag (z.B. jeweils zum 3. Werktag des laufenden Monats) genannt wird, kommt der Arbeitgeber automatisch in Verzug. Wenn Sie ihn zusätzlich gemahnt haben, haben Sie einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Ihnen muss daher Arbeitslosengeld I ohne Sperrzeit bewilligt werden.
Sie können einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld zusätzlich stellen. Hierbei gilt die Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen abschließend beantworten. Für den Fall, dass Sie eine Nachfrage haben, können Sie gerne die kostenfreie Nachfrageoption nutzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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Rechtsanwältin Christina Schmauch
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe noch eine kurze Rückfrage zur Klärung:
Wenn mein Arbeitgeber die Insolvenz nicht nur plant, sondern tatsächlich vor dem 7. Juli beantragt/anmeldet, und ich mein ausstehendes Gehalt theoretisch über das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit erhalte – bleibt mein Recht zur außerordentlichen Kündigung trotzdem bestehen?
Guten Abend,
grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Allerdings stellt sich die Frage, ob Sie sich dann finanziell nicht besser stellen, noch abzuwarten, da Sie, wie bereits in meiner ursprünglichen Antwort erwähnt, die Möglichkeit haben, Insolvenzausfallgeld zu haben. Dies ist gewöhnlich unproblematischer und geht schneller.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch