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Fragen zur außerordentlichen Kündigung und Ansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers

| 6. Juli 2025 17:02 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:17

Mein Arbeitgeber hat für die Monate Mai und Juni 2025 keine Gehälter gezahlt. Am 01. Juli 2025 habe ich ihn schriftlich gemahnt und eine Frist bis zum 07. Juli 2025 gesetzt. Das Mahnschreiben sah wie folgt aus:

---

**Mahnschreiben:** (z. Hd. der Geschäftsführung)
„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mahne ich die wiederholt unpünktliche und mittlerweile ausbleibende Zahlung meines Gehalts an.
Mein vertraglich vereinbartes Bruttogehalt beträgt XXXX EUR. Aufgrund der angeordneten Kurzarbeit wurde dieses für die betreffenden Monate je nach Kurzarbeitquote entsprechend angepasst. (Hier standen Infos über die nicht gezahlten Monaten etc..)

Ich fordere Sie hiermit nachdrücklich auf, die ausstehende Gehaltszahlung für Mai 2025 sowie die fällige Gehaltszahlung für Juni 2025 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

**7. Juli 2025**

vollständig auf mein Konto zu überweisen.

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass mit dieser Fristsetzung keine Stundung der fälligen Beträge verbunden ist. Weiterhin fordere ich Sie auf, alle zukünftigen Gehälter wieder vertragsgemäß und pünktlich zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen.

Sollte der vollständige Betrag für die Monate Mai und Juni 2025 nicht fristgerecht bis zum 7. Juli 2025 auf meinem Konto eingehen und/oder sollten Sie zukünftige Gehälter weiterhin nicht pünktlich zahlen, behalte ich mir ausdrücklich den Ausspruch einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie weitere rechtliche Schritte vor."

---

Nun hat mein Arbeitgeber angekündigt, dass er möglicherweise Insolvenz anmelden wird.

**Meine Fragen:**
1. Wenn mein Arbeitgeber die Insolvenz noch vor dem 07. Juli 2025 anmeldet, darf ich dann trotzdem außerordentlich kündigen?
2. Bekomme ich nach der außerordentlichen Kündigung direkt Arbeitslosengeld I, ohne Sperrzeit?
3. Kann ich nach der außerordentlichen Kündigung bei einer Insolvenzanmeldung mein ausstehendes Gehalt von der Arbeitsagentur (Insolvenzgeld) einfordern?



Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

6. Juli 2025 | 17:31

Antwort

von


(20)
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Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber plant, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, haben Sie aufgrund des Zahlungsverzuges die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Sie haben offensichtlich Ihren Arbeitgeber mehrfach und eindeutig aufgefordert, das Gehalt zu zahlen. Da dies seine Hauptpflicht ist und im Arbeitsvertrag üblicherweise für den Zahlungseingang ein genauer Tag (z.B. jeweils zum 3. Werktag des laufenden Monats) genannt wird, kommt der Arbeitgeber automatisch in Verzug. Wenn Sie ihn zusätzlich gemahnt haben, haben Sie einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Ihnen muss daher Arbeitslosengeld I ohne Sperrzeit bewilligt werden.
Sie können einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld zusätzlich stellen. Hierbei gilt die Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen abschließend beantworten. Für den Fall, dass Sie eine Nachfrage haben, können Sie gerne die kostenfreie Nachfrageoption nutzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2025 | 17:51

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich habe noch eine kurze Rückfrage zur Klärung:

Wenn mein Arbeitgeber die Insolvenz nicht nur plant, sondern tatsächlich vor dem 7. Juli beantragt/anmeldet, und ich mein ausstehendes Gehalt theoretisch über das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit erhalte – bleibt mein Recht zur außerordentlichen Kündigung trotzdem bestehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2025 | 18:17

Guten Abend,
grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Allerdings stellt sich die Frage, ob Sie sich dann finanziell nicht besser stellen, noch abzuwarten, da Sie, wie bereits in meiner ursprünglichen Antwort erwähnt, die Möglichkeit haben, Insolvenzausfallgeld zu haben. Dies ist gewöhnlich unproblematischer und geht schneller.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2025 | 18:20

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Juli 2025
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