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Kündigung Arbeitsverhältnis während Kurzarbeit

| 27. Juni 2025 16:49 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


02:40

Mein Arbeitgeber will mir während KUG kündigen. Wie ist die Kündigungsfrist. Ich bin seid 10/17 im Unternehmen. Mittlerweile haben wir nur noch unter 5 Mitarbeiter.Muss er für die folgenden Monate mein volles Gehalt zahlen?
Danke für eine Info!

27. Juni 2025 | 18:15

Antwort

von


(907)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der aktuellen Rechtslage beantworte:

1. Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit

Da Sie seit Oktober 2017 ununterbrochen beschäftigt sind, gilt nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB eine verlängerte Kündigungsfrist, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst. Für eine Beschäftigungszeit von mehr als fünf Jahren (hier: seit 10/2017, also inzwischen über 7,5 Jahre) beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.

2. Kündigung während Kurzarbeit (KUG)

Es ist grundsätzlich zulässig, während der Kurzarbeit eine Kündigung auszusprechen. Allerdings endet mit Zugang der Kündigung (nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist) der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das bedeutet: Ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, besteht kein Anspruch auf KUG mehr, und der Arbeitgeber muss Ihr volles vertragliches Gehalt zahlen – und zwar bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Diese Pflicht zur Zahlung des vollen Entgelts ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug), weil der Arbeitgeber Sie durch die Kündigung faktisch daran hindert, weiter in Kurzarbeit tätig zu sein. Es gibt keine Möglichkeit, das Gehalt auf das reduzierte Kurzarbeitergeldniveau zu begrenzen, wenn eine Kündigung erfolgt ist.

3. Kleinbetriebsschutz / Kündigungsschutz

Sie erwähnen, dass Ihr Arbeitgeber aktuell weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Damit liegt der Betrieb unterhalb der Schwelle des § 23 Abs. 1 KSchG. Das bedeutet: Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, sodass eine ordentliche Kündigung nicht an soziale Rechtfertigungsgründe geknüpft ist. Es greift also kein allgemeiner Kündigungsschutz, lediglich das Verbot sitten- oder treuwidriger Kündigungen (§ 138, § 242 BGB) und ggf. Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft).

4. Rechtsgrundlagen

- § 622 Abs. 2 BGB (Kündigungsfristen)

- § 615 BGB (Annahmeverzug und Vergütungspflicht)

- § 23 KSchG (Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes)

- § 98 SGB III (Ende des Anspruchs auf KUG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2025 | 21:06

Hallo, danke für Ihre Nachricht. Ist es richtig mit der 4 Monate Kündigungsfrist? Ich lese überall 3 Monate und ab 10 Jahren 4 Monate…
Übrigens habe ich jetzt am 28.6. die Kündigung zum 31.8. bekommen… Und ich bin doch schon länger im Unternehmen seid 1.10.15.
Danke für eine kurze Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2025 | 02:40

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Tat habe ich mich vertippt. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Kündigung, die Sie erhalten haben, hat damit eine korrekte Kündigungsfrist.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2025 | 08:03

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