Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

steuerliche Absetzbarkeit Rechtsberatung

| 4. Mai 2010 17:09 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Wir sind ein inhabergeführtes Einzelhandelsunternehmen in der Rechtsform der Einzelfirma.
Meine Frau ist angestellt und mitarbeitende Familienangehörige.
Wir haben sie von der Sozialversicherungspflicht befreien wollen, da sie quasi als Mitunternehmer tätig ist. Die Befreiung wurde auch gewährt.
Dazu haben wir eine Rechtsberatung mit Gutachten in Anspruch genommen. Die Rechnung belief sich auf 2000,00€. Diesen Betrag haben wir als betrieblichen Aufwand gebucht.
Bei der Steuerprüfung wurde in einer ersten Stellungnahme diese Rechnung nicht als betrieblich und somit nicht als steuerlich abzugsfähig anerkannt.
Wie ist die Rechtslage? Gibt es Urteile zu diesem Fall?

4. Mai 2010 | 18:50

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 25.03.2009, 2 K 1478/07 sind Honoraraufwendungen für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht steuerlich absetzbar. Die Honorarforderungen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

Auch fehlt es an vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG bzw. Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG .

Nach § 9 Abs. ESTG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da Werbungskosten Deckungsgleich zu den Betriebsaufwendungen behandelt werden ist diese Entscheidung entsprechend auf die Einstufung als betriebliche Aufwendung anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Aufwendungen zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein (BFH v. 28. 11. 1977, BFH 28.11.1977). Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden.

Das Gericht geht bei dieser Art von Beraterkosten davon aus, dass diese in einem nicht unbedeutenden Maße privat veranlasst sind. Denn die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellen keine Werbungskosten dar und diesen als Vorsorge im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungen. Diese sind nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern dienen der privaten Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen. Die Vorsorgeaufwendungen sind keine Maßnahmen der Einkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung

Die Beraterkosten sind daher als Aufwendungen der Lebensführung zu qualifizieren und nicht steuerlich absetzbar.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu könne, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 5. Mai 2010 | 11:38

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

sehr zügige und kompetente Bearbeitung
vielen Dank uns sehr gerne wieder

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Mai 2010
5/5,0

sehr zügige und kompetente Bearbeitung
vielen Dank uns sehr gerne wieder


ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht