Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 25.03.2009, 2 K 1478/07
sind Honoraraufwendungen für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht steuerlich absetzbar. Die Honorarforderungen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
Auch fehlt es an vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG
bzw. Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG
.
Nach § 9 Abs. ESTG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da Werbungskosten Deckungsgleich zu den Betriebsaufwendungen behandelt werden ist diese Entscheidung entsprechend auf die Einstufung als betriebliche Aufwendung anwendbar.
Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Aufwendungen zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein (BFH v. 28. 11. 1977, BFH 28.11.1977). Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden.
Das Gericht geht bei dieser Art von Beraterkosten davon aus, dass diese in einem nicht unbedeutenden Maße privat veranlasst sind. Denn die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellen keine Werbungskosten dar und diesen als Vorsorge im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungen. Diese sind nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern dienen der privaten Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen. Die Vorsorgeaufwendungen sind keine Maßnahmen der Einkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung
Die Beraterkosten sind daher als Aufwendungen der Lebensführung zu qualifizieren und nicht steuerlich absetzbar.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu könne, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.05.2010
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18:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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