Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie gegenüber der Bank weiterhin verpflichtet sind, die Raten zu zahlen. Da Sie den Darlehensvertrag persönlich abgeschlossen haben, müssen Sie die eingegangene vertragliche Verpflichtung auch weiterhin erfüllen. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zur Bank.
Im Verhältnis zu Ihrer früheren Ehefrau können Erstattungsansprüche oder sogar ein Anspruch auf vollständige Freistellung von den Ratenzahlungen bestehen.
Bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen ist es zunächst so, dass beide Teile im Innenverhältnis (also untereinander) zu gleichen Teilen haften. Derjenige, der im Außenverhältnis (zur Bank) die Zahlungen vollständig übernimmt, kann im Innenverhältnis vom anderen Teil die Hälfte seiner Zahlungen erstattet verlangen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die sog. Gesamtschuld. Anspruchsgrundlage ist § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
(diese Regelung bleibt von den Bestimmungen über den Zugewinnausgleich unberührt).
Rückzahlungen können Sie mindestens für die Zeit nach der Trennung verlangen. Hinsichtlich der Zahlungen während der Ehe müsste genauer geprüft werden, wie die Absprachen genau aussahen (teils lehnt die Rechtsprechung Ausgleichsansprüche für Zahlungen während der Ehe ganz ab).
Darüber hinaus liegt auch - da Ihre Ehefrau Alleineigentümerin des Grundstücks ist - ein Anspruch auf vollständige Freistellung von den Ratenzahlungen nahe, d. h. Sie können evtl. sämtliche Gelder, die Sie (zumindest nach Trennung) an die Bank zahlen und gezahlt haben, erstattet verlangen.
Die Antwort auf Ihre Frage lautet also: Nein, zahlen müssen Sie (gegenüber Ihrer Ex-Frau zumindest) wohl nicht mehr. Aus dem Darlehensvertrag im Verhältnis zur Bank kommen Sie allerdings nicht heraus. Die Rückabwicklungen Ihrer Zahlungen beschränken sich auf das Verhältnis zu Ihrer Ex-Frau.
Für die genauere Prüfung und ggfs. Geltendmachung der Rückzahlungs- und Freistellungsansprüche kann ich nur dringend empfehlen, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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