Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Abschluss eines Darlehensvertrages ist zwar grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift beider Vertragsparteien notwendig (§ 492 BGB
i.V.m. § 126 BGB
).
Jedoch trifft § 492 Abs. 1, Satz 3 BGB
aber gerade für den Verbraucherdalehensvertrag eine abweichende Bestimmung. Danach reicht es aus, wenn Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Es müssen also nicht beide Unterschriften auf derselben Urkunde vorhanden sein. Gar keiner Unterzeichnung des Darlehensgebers bedarf es, wenn die Erklärung mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Daher ist es nicht automatisch schädlich, dass das Vertragexemplar nur von Ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.
In Ihrem Fall dürfte der Vertrag jedoch aus einem anderen Grund gültig sein. Gem. § 494 BGB
werden Formmängel in dem Moment geheilt, in dem der Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, wie bei Ihnen geschehen.
Ich sehe daher an dieser Stelle daher keine Möglichkleit aus dem Vertrag herauszukommen.
Inwiefern die von Ihnen behauptete Schlechtberatung ein anderes Ergebnis erlaubt, kann von mir aufgrund fehlender Informationen nicht beurteilt werden. In der Regel berechtigt eine Falschberatung aber nur zu Schadensersatzansprüchen. Die Hürde, ab der eine Falschberatung angenommen werden kann, ist darüber hinaus sehr hoch angesiedelt. Bei normalen Kreditgeschäften wie Ihrem besteht eine gesteigerte Beratungs- und Auskunftspflicht ohnehin nur, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag vereinbart wurde. Dies muss zwar nicht ausdrücklich geschehen. Jedoch muss für den Bankberater aus den konkreten Vertragsgesprächen ein solches Bedürfnis klar erkennbar gewesen sein.
Bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine günstigere auskunft erteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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