Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Widerruf ist "gültig".
Sie haben den Widerruf vor dem Stichtag 21.06.16 ausgesprochen. Als Beweis dafür dient das Zurückweisungsschreiben der Bank vom 12.04.16.
Wenn die Auskunft der Verbraucherzentrale richtig ist, das unterstelle ich hier mal, dann haben Sie nach der Zurückweisung des Widerspruches durch die Bank die Möglichkeit die Wirksamkeit Ihres Widerspruches jetzt gerichtlich vor einem Zivilgericht überprüfen zu lassen, indem Sie auf Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages klagen.
Dann wird als Vorfrage geprüft, ob der Widerspruch gegen den im Jahre 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Belehrung etc,. tatsächlich auch wirksam war, wie die Verbraucherzentrale meint.
Nach dem Gesetz verjähren Rückforderungsansprüche erst 3 Jahre nach Entstehen des Anspruches, hier also mit Ablehnung des Widerspruch vom 12.04.16 gerechnet ab Jahresende erst mit Ablauf des Jahres 2019. Das dürfte also kein Hindernis sein.
Sie sollten ihren Darlehensvertrag aber auch sorgfältig auf eine Ausschlussfrist für eine Klage durchsehen. Dort kann eine kürzere Klagefrist nach der Rückweisung ihres Anspruches vom 12.04.16 enthalten sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen