Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.
Das Darlehen stellt einen von der Geschäftsbeziehung keineswegs abhängigen eigenen Vertrag dar, er regelt eigene Vertragsleistungen und Gegenleistungen, ist also ein völlig selbständiger Vertrag mit eigenem Regelungsinhalt. Auch als nicht Bankkunde können Sie bei einer Bank, bei der Sie kein Konto haben, Kredite aufnehmen.
Fazit: Kontovertrag und Darlehensvertrag sind eigenständige Verträge, die nebeneinander aber auch losgelöst von einander mit Banken geschlossen werden können.
Auch ist der Kontovertrag ( die Geschäftsbeziehung) nicht als Rahmenvertrag für etwaige folgende Darlehensverträge zu verstehen, denn die Regelungen zum Darlehen sind nicht zwingend vom bestand eines Girokontos bei der Darlehensführenden Bank abhängig. Man könnte den allgemeinen Kontoführungsvertrag, also die Geschäftsbeziehung, allenfalls als Rahmenvertrag für die Eröffnung, Benutzung und Schließung von Bankkonten bei dieser Bank ansehen. Hiervon völlig unabhängig sind jedoch die Regelungen zur Darlehensgewährung und Abwicklung.
Auch ein - schon eher am Rande- in Erwägung zu ziehender verbundener Vertrag liegt nicht vor, denn darunter wird ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung verstanden, der mit dem Darlehensvertrag zu finanzieren ist.
Da in Deutschland grundsätzlich auch für Banken die Vertragsfreiheit gilt, ist eine Kündigung von Konten durch die Bank möglich. Keineswegs ist sie aber gezwungen, auch andere bestehende Verträge wie Kredite zu kündigen, sie kann sich für jeden abgeschlossenen Vertrag einzeln entscheiden, ob dieser - bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Gründe und unter Einhaltung der Kündigungsfrist - zu kündigen ist.
Fazit: Es liegen gesonderte, nicht zusammenhängende Verträge vor. Die Wirksamkeit des einen Vertrages berührt die Wirksamkeit des anderen Vertrages nicht.
Verträge sind in ihrem Bestand voneinander abhängig. Eine Regelung das bei beenden eines Vertrages mit dem Kunden alle Verträge zu beenden sind, gibt es nicht. Allenfalls wenn in Ihrem Kreditvertrag vereinbart worden wäre, dass der Bestand des Kreditvertrages vom Bestand des Kontoführungsvertrages abhängig ist, ließe sich ein Anspruch auf Kündigung des Kreditvertrages konstruieren. Aber dies wäre äußerst untypisch.
Fazit: Ohne vertragliche Vereinbarung kein Anspruch auf Beendigung des Kredites bei Kontokündigung.
Auch ein Hinweis auf Probleme des Datenschutzrechtes geht leider fehl, da die im Kreditvertrag gemachten Angaben, auch die Datenerhebung und Bearbeitung zum Zwecke der Kreditvertragsbearbeitung erlauben. Dies ist zumindest der absolute Standard und ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Vertrag dies nicht vorsieht. Dies ist in sämtlichen mir bekannten Darlehnsverträgen der Sparkasse standardmäßig enthalten, aber bitte sehen Sie in Ihrem Vertrag nach. Der Sparkasse ist also die Erhebung und Speicherung Ihrer Daten bis zur vollständigen Vertragsbeendigung erlaubt. Auch ein Widerruf nach DSGVO ist bis zur vollständigen Vertragsbeendigung aufgrund der gegenseitigen Leistungspflichten nicht erfolgreich.
Fazit: Der Datenschutz ist nur ein Scheinproblem, denn mit jedem Vertrag willigen Sie standardmäßig in die Nutzung der zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten ein.
Was können Sie nun tun:
Die Bank darf "sich die Rosinen also rauspicken".
Sie können jedoch versuchen eine gütliche Einigung mit der Bank zu erzielen, dass auch der KfW Kredit zu ihrem neuen Kontoführungsinstitut übergeht. Hierfür sind Sie jedoch auf den guten Willen der Bank angewiesen, ein Anspruch sie ziehen zu lassen, besteht nicht.
Können Sie mit der Bank keine Einigung erzielen, bliebe nur:
1. die Kündigung durch Sie ( sicherlich mit Vorfälligkeitsentschädigung). Eine außerordentliche Kündigung sehe ich als nicht zielführend an, da diese nur bei Pflichtverletzung der anderen Vertragsseite bestimmte Rechte nach sich ziehen kann. Da die Bank aber Verträge kündigen darf, ist hierin keine Pflichtverletzung zu sehen. Zudem habe ich akute Zweifel, dass die Kündigung losgelöster Verträge überhaupt einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, so dass die Kündigungsfrist zu beachten wäre und die sonstigen Regelungen ( Vorfälligkeit) bei Kündigung greifen.
oder
2. den Darlehensvertrag VOR Auslösung auf Unwirksamkeits- oder Widerrufsgründe prüfen zu lassen. Gerade bei Sparkassenverträge finden sich nicht selten Fehler, die zum Widerruf mit der Folge das gegenseitig empfangene Leistungen ( Kreditbetrag + Zinsen) an die Vertragspartner zurückzugewähren sind. Ob Ihnen dies helfen kann, vermag ich jedoch ohne genaue Kenntnis des Vertrages nicht zu beurteilen.
Fazit: Ich empfehle daher, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, den Darlehensvertrag auf Nichtigkeits- und Widerrufsgründe prüfen zulassen und erst, wenn auch dies nicht hilft die Eigenkündigung in Erwägung zu ziehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine anderen Lösungsmöglichkeiten mitteilen kann, aber leider können Kontoführungsvertrag und Darlehensvertrag völlig losgelöst nebeneinander stehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
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