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sozialhilfe rückzahlung

19. September 2015 16:36 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo,
folgender fall:schwiegervater lebte im heim,da die rente nicht ausreichte wurde sozialhilfe beantragt und genehmigt,ehefrau lebte weiterhin zuhause.da beide etwas schusselig waren,erteilte mir schwiegervater eine vollmacht für post,bank,versicherung etc.
Im rahmen dieser vollmacht konnte ich nun mit dem sozialamt und weiteren stellen kommunizieren.für jede entgültige entscheidung war immer eine unterschrift vom schwiegervater nötig.
Jetzt ist schwiegervater im heim verstorben und im nachhinein tauchte eine lebensversicherung auf,welche beim antrag nicht angegeben wurde,weil sie niemanden bekannt war.in dieser versicherung stehe ich als bezugperson drin und habe das geld und nicht die witwe als erbin erhalten.nun fordert das sozialamt von mir die geleistete sozialhilfe aufgrund der erteilten vollmacht nach paragraph 104 sgb zurück,da ich schon bei antragstellung von der versicherung gewusst haben soll! Ich kann aber versichern,das ich nicht wusste das solche vers. exiztiert,ich musste damals eine verlusterklärung der versicherung ausfüllen um überhaupt einblick zubekommen.hat das amt das recht,das geld von mir zurück zuverlangen oder muss das amt sich an die ehefrau wenden?

Einsatz editiert am 20.09.2015 09:48:52

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Rückforderung geht nach §§ 103 , 104 SGB XII nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.

Vorsatz wird man Ihnen nicht unterstellen können.

Grob fahrlässig handelt der, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderem Maße außer Acht lässt.

Hierbei wäre man verpflichtet zu handeln, wenn es sich einem aufdrängt, man es trotzdem nicht tut.

Hierbei fragt sich, welcher Sorgfaltsmaßstab Anwendung findet.

Von einem Bezugsrecht kann man regelmäßig nichts wissen. Aus Ihrer Vollmacht ergibt sich auch nicht, dass Sie sämtliche Unterlagen Ihres Vaters hätten sichten müssen es aber durchaus gekommt hätten.

Der Haftungstatbestand ist an systematisch falscher Stelle eingefügt, weil er eine rechtswidrige Leistungsbewilligung voraussetzt, für die sich die Haftung nach § 104 SGB X richtet. Der Unrechtsgehalt orientiert sich an § 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB X . Der Maßstab ist zu übernehmen. Der ersatzpflichtige Personenkreis ist beschränkt auf den Leistungsberechtigten und seinen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (BEckOK, SGB XII, § 103 Rn.8).

Die Ersatzpflicht erfordert einen gesteigerten Verschuldensgrad in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das setzt voraus, dass der Ersatzpflichtige wusste oder auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass sein Verhalten sozialwidrig ist und er nach dem gleichen Maß den Leistungserfolg voraussehen und vermeiden konnte (Beck OK, a.a.O. Rn. 10).

Nach der Kommentarliteratur kommt es auf einen subjektiven Maßstab an.

Damit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der Sie nicht umhin kommen werden, sich mit der Behörde um den Verschuldensmaßstab zu streiten.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2015 | 17:58

Hallo vielen dank für die antwort!was ich nicht so ganz verstehe ist der satz gewillkürten oder gesetzlicher vertreter?das amt teilt mir mit das ich eine vollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche angelegenheiten hatte und damit auch die bearbeitung und den schriftwechsel mit dem amt übernommen hatte.mein schwiegervater war aber nicht entmündigt und für alles bedarf es noch seine unterschrift,er handelte so zusagen auf eigene rechnung!muss ich nun diese forderung doch begleichen oder soll ich dagegen widerspruch einlegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2015 | 18:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine gewillkürter Vertreter ist ein Vertreter kraft Vollmacht wie Sie.

Da Ihr Vater sich lediglich entlasten wollte, kann nicht Ihr Verschuldensmaßstab gelten, da Ihr Vater Ihnen informationen vorenthalten hat, von denen Sie nichts wissen konnten.

Legen Sie Widerspruch ein und lassen es auf ein Klage ankommen. Sozialgerichtliche Klagen kosten nichts und man braucht keinen Anwalt und auch die Behörden vertreten sich selber.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

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