ich würde mehr bieten, aber aufgrund meiner aktuellen Lage geht dies leider nicht.
Mir wurde zum 31.05.15 betriebsbedingt gekündigt. Ich habe eine Abfindung erhalten.
Die Abfindung wurde ZUSAMMEN mit dem letzten Gehalt im Juni ausgezahlt.
Ich war auch Aufstocker beim Jobcenter.
So, nun bin ich doppelt die Dumme, denn die Gesetzteslage erlaubt es nun in einem solchen Fall, dass die Abfindung über den Zeitraum von 6 Monaten als Einkommen angerechnet werden darf. Leider hat mir dies der Anwalt - der eigentlich meine Interessen- vertreten sollte nicht mitgeteilt.
Ich hatte zwar Widerspruch eingelegt, aber die Gesetzeslage ist eindeutig.
Bei diesem Widerspruch kam nun heraus, dass die Anrechnung der Abfindung ab Juli 2015 erfolgt sein müsste. Vom Jobcenter war jedoch ab September 2015 festgelegt worden. Ich habe keine Klage beim Sozialgericht eingereicht, wegen der eindeutigen Gesetzeslage.
Entsprechend fordert das Jobcenter nun die Aufstockbeträge (die ich zusätzlich zum Arbeitslosengeld erhalten habe) -unter Fristsetzung zum 27.November2015- für Juli und August zurück.
Ich kann das aktuell nicht zurück zahlen, wegen der Arbeitslosigkeit. Was kann ich nun aus rechtlicher Sicht tun?
zunächst sollten Sie den Rückforderungsbescheid prüfen lassen. Insoweit wäre zu klären, was unter Ihrer Formulierung " bei dem Widerspruch kam nun heraus..." zu verstehen ist.
Wenn dem Jobcenter die Abfindungszahlung im Juni 20015 bekannt war, hätte auch bereits ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung erfolgen müssen. Sofern Sie keinen vorläufigen Bescheid erhalten haben über die Leistungen seit Juli und die Abfindung bekannt gewesen ist, sollten Sie ein Widerspruchsverfahren nicht scheuen. Denn dann könnten Sie sich auf Vertrauensschutz berufen.
Ich muss Ihnen aber auch mitteilen, dass dieses von den Gerichten durchaus unterschiedlich bewertete wird. Der Vertrauensschutz wird eng ausgelegt und in Anbetracht der Tatsache, dass Ihnen die Rechtslage auch bekannt war, kann ein Gericht durchaus den Vertrauensschutz verneinen.
Die gesamte Beurteilung wir jedoch von der genauen Prüfung der Vorgänge abhängen.
Sollte die Rückforderung berechtigt sein, sollten Sie um eine Ratenzahlungsbewilligung bitten. Dieser Bitte wird in der Regel auch entsprochen.