Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
außerhalb des Bezuges von Sozialleistungen können die Sozialbehörden Ihre Forderungen nur in dem Rahmen geltend machen bzw. zwangsweise beitreiben wie dies auch anderen Gläubigern möglich ist.
Daher gelten hier die Regelungen zur Pfändungsfreigrenze. Bei zwei Kindern wäre es im Falle einer Vollstreckung aufgrund der beiden Kindern erst ab einem Nettoeinkommen von 2.100,00 € möglich bei Ihnen zwangsweise Geld beizutreiben, das Kindergeld bleibt dabei außen vor. Weiterhin ist der Pfändungsbetrag gestaffelt (ggf. nach der Pfändungstabelle googeln). Bei einem Nettoeinkommen von 2.400,00 € könnten z.B. nur 116,13 € eingezogen werden.
Bei einem Kind wäre ab einem Nettoeinkommen von 1.840,00 € eine Pfändung möglich. Bei einem Nettoeinkommen von 2.400,00 € wären dann 289,61 € pfändbar.
Allerdings wäre es natürlich sinnvoller mit dem Amt eine Ratenzahlung zu vereinbaren und hier eine Ratenhöhe zu wählen, die Ihnen auch möglich ist. Das Amt könnte eine solche Vereinbarung zwar ablehnen, dann ist aber (siehe oben) nur eine vergleichsweise geringe zwangsweise Durchsetzung möglich. Sollte sich das Amt weigern können Sie dann einfach das zahlen, was Ihnen möglich ist, um zumindest das Auflaufen von weiteren Zinsen (Säumniszuschlägen) zu vermieden.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag und eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
19. September 2022
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13:09
Antwort
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