Es wird ja teilweise diskutiert, dass die Fristen bei einer Teilungsversteigerung einem gesetzlichen Verbot gleichkommen, innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist in § 2038 Abs.2 Satz 2 BGB. ... Das AG Neuss im Urteil vom 5.02.2008 (AZ. 75C 4850/07) spricht von einer Auseinandersetzung, auch der § 2038 BGB spricht hier nicht etwa von Teilungsversteigerung, sondern erwähnt ebenso nur die Auseinandersetzung, die im Gegensatz zur Teilungsversteigerung aber durchaus rechtlich verhindert werden kann, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung ablehnt und dem Miterben bei gleichzeitigen Besitz von Immobilien nur der Weg der Teilungsversteigerung bleibt, der stets Vorrang vor der Erbteilungsklage hat. ... Eine Teilausandersetzung ist nach Deutschem Recht nämlich nicht vorgesehen Es bleibt ja demnach nur die Teilungsversteigerung, die aber nicht in § 2038 erwähnt wird.