Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Sachverhaltsschilderung ist ein wenig undurchsichtig. Sie haben Ihren Angaben nach zusammen mit Ihrem Ex-Ehemann einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, um ein gemeinsames Haus zu finanzieren. Hierbei haften Sie grundsätzlich als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB
. Das heißt, die Bank könnte jeden von Ihnen auf Zahlung der gesamten Summe in Anspruch nehmen. Der Inanspruchgenommene müsste sich dann gemäß § 426 Abs. 1, 2 BGB
an den anderen Gesamtschuldner richten. Das bedeutet, wenn die Bank das Geld insgesamt von Ihnen verlangen und Sie zahlen, dann könnten Sie den anteiligen Betrag von Ihrem Exmann fordern und ihn verklagen.
Da Sie von einer Teilungsversteigerung sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie und Ihr Ehemann gemeinsam, also als Miteigentümer zu gleichen Teilen, im Grundbuch eingetragen sind. Ich würde mich an dieser Stelle von dem gegnerischen Anwalt nicht einschüchtern und unter Druck setzen lassen, auch wenn das einfacher klingt, als es tatsächlich ist.
Wie ich Ihre Schilderung verstehe, ist es noch nicht gänzlich zu einer Einigung gekommen. Ohne Ihren Sachverhalt sowie insbesondere die zugrunde liegenden Verträge zu vollständig zu kennen, gehe ich davon aus, dass Sie zu Übernahme der Anwaltskosten sowie der Erklärung der Erledigung bezüglich der Kindesunterhaltsforderungen keine Pflicht haben, es sei denn, sie hätten schon eingewilligt. Ebenso wenig dürfte Ihnen die Pflicht obliegen, die Teilungsversteigerungskosten vollständig zu tragen.
Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags scheint noch das einzige für Ihren Exmann übrig gebliebene Mittel zu sein, irgendwelche unverschämten Forderungen zu stellen und Sie unter Druck zu setzen, wenn er in der Vergangenheit selbst keinerlei Forderungen nachgekommen ist und sozusagen ein säumiger Schuldner war.
Jedoch dürfte sein Verhalten wohl weder eine Erpressung noch eine Nötigung darstellen. Er zwingt Ihnen nicht unmittelbar ein Verhalten auf noch nötigt er mit einer Drohung oder mit Gewalt. Ein Aufhebungsvertrag ist insoweit eine auf seinem Willen beruhende Entscheidung, die er abgeben kann, aber auch unterlassen kann. Denn in nach deutschem Recht herrscht nun einmal Vertragsfreiheit.
Jedoch würde ich den Spieß umdrehen. Ich gehe davon aus, dass Sie bisher keinen Anwalt zu Rate gezogen haben. Denn dieser würde vorbehaltlich des tatsächlichen Sachverhalts Ihrem Exmann mitteilen, dass dieser sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen soll, denn er ist derjenige, der weder die Forderungen der Bank noch die Kinderunterhaltszahlung der ganzen letzten Jahre getilgt hat.
Ich würde mich an Ihrer Stelle wie gesagt nicht einschüchtern lassen und dringend anraten, einen Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort zu konsultieren, der die zur Verfügung stehenden Unterlagen prüft und das weitere Vorgehen entscheidet. Aber die tatsächlich schon als unverschämt zu bezeichnenden Forderungen Ihres selbst vertragsbrüchigen Exmanns laden förmlich zu einem offensiven Vorgehen vor. Ihrem Exmann müsste ein Forderungsschreiben zugesandt werden, in dem sämtliche Forderungen der Vergangenheit, egal welcher Art, geltend gemacht werden, um ihm seine rechtlichen Grenzen aufzuzeigen. Die Frage ist, auf welche konkreten Recht Sie möglicherweise im Rahmen der Einigung bereits wirksam verzichtet haben. Im Rahmen dieser Erstberatung ist eine abschließende Beurteilung der Rechtslage sehr schwierig. Daher der Rat, sich umgehend mit Ihrer Angelegenheit an einen Anwalt zu richten, der Ihren Fall anhand aller Unterlagen genau prüft.
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten einer solchen Rechtsverfolgung zu tragen, gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe für außergerichtliches Vorgehen einerseits, bei der grundsätzlich lediglich ein ganz geringer Eigenanteil gezahlt wird und auf andererseits die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, falls es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte. Das heißt, bei schwachen wirtschaftlichen Verhältnissen würde der Staat unter Umständen die Finanzierung übernehmen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion. Ich werde gerne versuchen, die Unklarheiten zu beseitigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Sehr geehrter Herr Pilarski,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe ja die Finanzierung des Hauses durch eine neue Bank sichern können, bin somit einen Vertrag eingegangen der aber erst zustande kam, nachdem mein Exmann seine Bedingungen diktiert hatte. (Erlass der Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit). Dann erst konnte ich agieren. Vorher hätte die neue Bank auch keinen Vertrag mit mir gemacht. Im Nachhinein stellt er jetzt diese neuen Bedingungen auf die ich niemals eingegangen wäre. Also habe ich richtig verstanden, dass ich jetzt all seine Schulden auflisten sollte und auch diese, die im Wege einer Teilungsversteigerung auf ihn zukommen würden?
Ich habe auch schon überlegt, ob ich ungeachtet dessen, dass die alte Bank einen Auhebungsvertrag will den beide unterschrieben haben, das Geld überweise, also das Haus einfach bezahle? Aus dem § 421 BGB
erlese ich zumindest, dass die Bank das Recht hat von einem Gesamtschuldner zu fordern, ander herum müsste ich doch als einer von zwei Gesamtschuldnern das gleiche Recht haben...also das Recht, das Haus vollständig zu bezahlen? Zumal ich derjenige bin, der die Raten bedient.
Ich möchte Ihnen nochmal danken für Ihre schnelle Antwort!
Ich muss noch einmal nach: In welchem Zusammenhang stehen denn die Bedingungen Ihres Exmannes mit dem Abschluss des Vertrags mit der neuen Bank? Welche Bedingungen hat die Bank für den Abschluss des Vertrags genau gestellt? Für die alte Bank ist es doch ungünstig, wenn Sie durch den Wegfall des Exmannes einen Schuldner weniger hat. Weshalb wollte Sie einen Aufhebungsvertrag?
Sie sollten die Forderungen zusammentragen, die Ihnen Ihrem Exmann gegenüber noch zustehen. Allerdings sollten Sie nur diejenigen Forderungen zusammen, die derzeit durchsetzbar sind, das heißt keine Forderungen, auf die Sie bereits wirksam verzichtet haben oder die im Wege der Einigung mit Ihrem Exmann erloschen sind. Daher fragte ich nach dem Inhalt einer möglichen schriftlichen Einigung mit Ihrem Exmann. Dies könnte aber nur ein Anwalt effektiv und abschließend prüfen.
Auis § 426 Abs. 2 BGB
geht hervor, dass Sie als eine Gesamtschuldnerin den Gläubiger, also die Bank, durchaus befriedigen bzw bezahlen dürfen. In diesem Fall wird Ihnen ein Anspruch gegen Ihren Exmann zustehen. Die Frage ist dann natürlich, ob Ihr Exmann überhaupt solvent genug ist, um irgendwelche Ansprche ihm gegenüber geltend zu machen.
Im Ergebnis bedeutet das: Falls Sie finanziell in der Lage sind, die Bank auszubezahlen und Ihr Exmann solvent ist, dann könnten Sie so verfahren. Falls Ihr Exmann allerdings finanziell schwach ist, dann laufen Sie Gefahr Ihr Geld nicht wiederzuerlangen. Über die Verhältnisse Ihres Exmannes habe ich keine Kenntnis. Insbesondere könnte Ihr Exmann Sie in diesem Fall nicht mehr unter Druck setzen, indem er die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags verweigert.
Sollten Sie Ihr Anliegen außergerichttlich weiterverfolgen wollen, können Sie mir gerne ein Direktauftrag erteilen, damit ich Ihnen weiterhelfen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt