Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich wie folgt beantworte:
Ihre Frage:
Also kurzum, ist es bei einem Vorkaufsrecht irgendwie geregelt, ob es Vorschrift ist, dass ein Gutachter die Werte bestimmt oder kann sich jeder gewissermaßen selbst überlegen, wie viel er gibt, und wenn der jeweils andere das ablehnt, kann man dann die Teilungsversteigerung beantragen ?
1. Antwort auf Ihre Frage: Es gibt hier kein Vorkaufsrecht und Sie können sofort die Teilungsversteigerung beantragen.
2. Begründung: Ich gehe davon aus, dass Sie sich nur wegen der Grundstücke mit den Häusern und den Mieten nicht mit Ihrer Tante einigen können. Sie schreiben, dass Sie mit Ihrer Tante bezüglich der Grundstücke eine (Erben-)Gemeinschaft bilden. Das ist nicht ungewöhnlich.
Wenn Sie diese Gemeinschaft auflösen wollen, können Sie von den anderen Gemeinschaftsmitgliedern (also Ihrer Tante) die Auseinandersetzung verlangen. Sie haben dazu die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung der Grundstücke zu beantragen.
Diesen Antrag stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Das Gericht wird Gutachten zur Ermittlung der Verkehrswerte in Auftrag geben. Sie müssen sich also keine eigenen Gutachter suchen.
Das von Ihnen angeführte Vorkaufsrecht gilt nur für den Verkauf des gesamten Erbteils. Das trifft hier nicht zu. Mit der Regelung des § 2034 BGB
sollen die Erben davor geschützt werden, dass eine dritte (fremde) Person Erbe wird. Bei Ihnen geht es jedoch nicht um den Verkauf Ihres Erbteils. Sie wollen die Auflösung der Erbengemeinschaft. Da gibt es kein Vorkaufsrecht.
Sie oder Ihre Tante müssen dem jeweils anderen nicht den Erbteil zum Kauf anbieten. Sie können natürlich versuchen, die Auseinandersetzung außergerichtlich zu regeln. Das war aber bisher erfolglos. Selbstverständlich können Sie Ihrer Tante ein Angebot zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterbreiten. Auch Ihre Tante könnte Ihnen eine Lösung anbieten. Sollten Sie sich nicht einigen, können Sie den Antrag auf Teilungsversteigerung (= „Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft") stellen. Ein vorheriger Einigungsversuch ist nicht notwendig.
Sie sollten jedoch bedenken, dass Sie mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung erhebliche Kosten auslegen müssen. Das Gericht wird vom Antragsteller einen Kostenvorschuss verlangen. Das Gericht wird zu den Grundstücken die Verkehrswerte durch Gutachten ermitteln lassen. Sie als Antragstellerin werden auch dafür die Kosten vorstrecken müssen. Die Höhe der Kosten hängen vom Verkehrswert der Grundstücke ab.
3. weitere Hinweise: Rechnen Sie damit, erhebliche Kosten für die Teilungsversteigerung vorstrecken zu müssen. Die Teilungsversteigerung sollte gründlich vorbereitet werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es ist keine Vorussezung und nicht nötig um Rahmen der Auseinandersetzung um wohl auch eine positive Einigung zu erreichen ein Gutachten noch anzufertigen ?
Diese Verpflichtung besteht offenbar nicht und ich kann sogar nach fruchloser Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung beantragen und es besteht keine Möglichkeit von der Gegenseite dies auszuhalten, zumindeste keine normalen Möglichkeiten, es gibt sicher nur Ausnahmen, wenn der Erbe noch nicht geboren ist oder der Miteigentümer im Koma liegt etc... nach § 2042 BGB
ff glaube ich..
Es ist keine Vorussezung und nicht nötig um Rahmen der Auseinandersetzung um wohl auch eine positive Einigung zu erreichen ein Gutachten noch anzufertigen ?
Diese Verpflichtung besteht offenbar nicht und ich kann sogar nach fruchloser Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung beantragen und es besteht keine Möglichkeit von der Gegenseite dies auszuhalten, zumindeste keine normalen Möglichkeiten, es gibt sicher nur Ausnahmen, wenn der Erbe noch nicht geboren ist oder der Miteigentümer im Koma liegt etc... nach § 2042 BGB
ff glaube ich..
Zu ihrem Hinweis auf die Kosten auf die Teilungsversteigerung würde ich gerne wissen wie teuer dies ca. ist alle Häuser sind ca. 800.000 Euro wert, wie teuer wären hier die Kosten für die Versteigerung die die Ämter festsetzen ?
Sie brauchen im Rahmen der Auseinandersetzung kein Gutachten, wenn Sie sich auch so eine Vorstellung vom Wert Ihres Anteils machen können. Sie können auch ein völlig abwegiges Angebot machen.
Im Verfahren der Teilungsversteigerung wird dann ein (oder mehrere) Gutachten angefertigt. Die Teilungsversteigerung kann in der Regel nur aufgeschoben aber nicht verhindert werden.
Ihre Frage zu den Kosten kann ich so nicht beantworten. Dazu bräuchte man schon weitere Informationen.
Für einen groben Überblick gehe ich von einem Grundstück zu einem Verkehrswert von 800 TEUR aus:
Gerichtskosten ca. 6.000
Gutachten ca. 1.700 bis 3.000.
Die Kosten können abweichen, wenn mehrere Verfahren und Gutachten notwendig werden. Hinzu kommen die Anwaltskosten.
Gute Antwort vielleicht beantworten sie in einer ergänzenden Antwort hier im Portal noch folgendes, was ein wenig untergegangen ist.: Wenn meine Tante von ihrem Vorkaufsrecht gebraucht macht und mir quasi einen Preis nennt für den Abkauf oder umgekehrt, kann ich dies dann auch ablehnen und sagen, der Kaufpreis der angeboten wurde ist mir zu niedrig, darum beantrage ich die Teilungsversteigerung ?
- Ihre Tante hat kein Vorkaufsrecht.
- Sie können ein Angebot Ihrer Tante ablehnen.
- Sie müssen Ihre Ablehnung nicht begründen.
- Für den Antrag auf Teilungsversteigerung reicht die Angabe, dass es zu keiner Einigung gekommen ist.