Obwohl wir ausführlich beraten, und jedem Kunden bereitwillig jede Frage bis ins letzte Detail beantworten, kommt es immer wieder vor, daß ein Kunde ein solches Gerät mit falschen Erwartungen bestellt oder Wunder erwartet (wir bieten zwar das mit Abstand beste Gerät an, aber alle 4 Wochen sollte man doch einmal zum klassischen Staubsauger greifen. ... Die Frage ist, ob dies mit § 357 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html vereinbar ist, bzw. wie eine rechtlich einwandfreie Formulierung lauten müsste (a) hinsichtlich der Wertminderung/des Wertersatzes b) hinsichtlich der Versandkosten für Hin- und Rücktransport). ... In diesem Zusammenhang bin ich auch über ein Urteil des BGH gestolpert: http://www.juraforum.de/forum/specials/ebay-verbraucher-muessen-fuer-abnutzung-bei-warenrueckgabe-nicht-zahlen-304842#post691268 Dort heisst es im Abschnitt zur dritten Klausel, Zitat: "Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden."