Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben den richtigen Begriff schon selber angesprochen.
Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Frage(n) ist nämlich der Zugang i.S.v. § 130 BGB
, weil die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Kündigung erst ab Zugangzeitpunkt Wirksamkeit entfalten kann.
Die Einschaltung eines Botens steht einer Wirksamkeit grundsätzlich nicht entgegen.
Nach der allgemein anerkannten Zugangstheorie liegt ein wirksamer Zugang i.S.v. § 130 BGB
dann vor, wenn die Willenserklärung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Das Büro des Dienstsitzes ist hier sicherlich der richtige Zugangsort. Fraglich ist, wie es vorliegend hinsichtlich der Zugangszeit aussieht.
Ein Zugang ist grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten möglich. Sofern also sonntags keine wirklichen Geschäftszeiten sind, wäre der Zugang am Montagmorgen zu üblichen Geschäftszeiten, also etwa gegen 8:00 Uhr morgens eingetreten.
Die Kündigung entfaltet in ihrem Beispiel also nicht bereits am 31.07., sondern erst am 1.08 Wirkung beziehungsweise dann beginnt erst die Kündigungsfrist zu laufen.
Ob das Arbeitsverhältnis damit auch noch zum 31.10.2011 beendet werden kann hängt von der vereinbarten Kündigungsfrist ab.
Leider teilen Sie die Kündigungsfrist nicht mit. Ohne genaue Kenntnis der vertraglichen Kündigungsfrist ist eine abschließende Antwort nicht möglich.
Bitte teilen Sie mir gegebenenfalls die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist mit. Sollte keine Kündigungsfrist arbeitsvertraglich vereinbart sein, so könnte der leitende Angestellte hier sogar gem. § 622 Abs. 1 BGB
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, also viel früher aus dem Arbeitsvertrag herauskommen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Hallo Herr Newerla, Danke für die Rückmeldung. Wie ist es aber zu bewerten dass auch am Montag und an keinem anderen Tag der Woche kein Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme der Kündigung anwesend war, aber der Prokurist am Sonntag die Kündigung selbst entgegengenommen hat und mit Eingangsstempel versehen hat, auch wenn es seine eigene war?
Vielen Dank vorab
Hallo Herr Newerla, Danke für die Rückmeldung. Wie ist es aber zu bewerten dass auch am Montag und an keinem anderen Tag der Woche kein Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme der Kündigung anwesend war, aber der Prokurist am Sonntag die Kündigung selbst entgegengenommen hat und mit Eingangsstempel versehen hat, auch wenn es seine eigene war?
Vielen Dank vorab
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich in sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Wichtig ist, dass es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt.
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist im geschäftlichen Bereich am Sonntag nicht gegeben (sofern der Betrieb am Sonntag keine üblichen Geschäftszeiten hat, was nach ihrer Schilderung der Fall ist), sondern frühestens am Montag.
Das kein empfangsberechtigter Mitarbeiter vor Ort war am Montag ist hierfür unerheblich.
Ansonsten könnte der Arbeitgeber ja auch den Zugang einer Kündigung (sofern er diese verhindern oder hinauszögern möchte) durch eine entsprechende Personalgestaltung/Personalauswahl manipulieren.
Dieses ist vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung aber nicht gewollt.
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Kündigung hier wirksam am Montag den 1.8.2011 zugegangen ist.
ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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