Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Frage ist hier bereits, ob der WEG-Verwalter diesen Vertrag für die WEG abschließen durfe. Wenn, wie Sie schreiben, entsprechende Beschlüsse nicht vorliegen, kommt hier in Betracht, dass der Verwalter aufgrund der Teilungserklärung befugt ist, Versorgungsverträge für die WEG abzuschließen. Dies kann von hieraus nicht seriös beurteilt werden, da hierzu die Einsicht in die entsprechenden Verträge erforderlich ist.
Unterstellt man einmal, dass sich eine solche Vertretungsbefugnis aus den Teilungsverträgen o. ä. ergibt, sodass der Vertragsschluss des Verwalters die Wohnungseigentümer bindet, und, dass die WEG in Ihrem Falle nur aus zu privaten Zwecken Handelnden (Verbrauchern) besteht, käme hier in Betracht, dass die Vertragsdauer mit dem Kabelanbieter wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB
unwirksam ist. Danach können Verträge, die ein Unternehmen mit einem Verbraucher abschließt, maximal auf 2 Jahre geschlossen werden. Eine darüber hinausgehende Bindung führte dazu, dass diese nicht wirksam wird.
Ob dies in Ihrem Falle tatsächlich so ist, bedarf der Einsicht in den vom Verwalter mit dem Kabelanbieter geschlossenen Vertrag. Es wäre dann zu prüfen, ob dem Verwalter diese Vertragsbedingung vom Kabelanbieter einseitig vorgegeben wurde oder ob der Verwalter diese Bestimmung mit dem Kabelanbieter ausgehandelt hat. Nur im ersten Falle käme man zu einer Anwendung des § 309 Nr. 9 BGB
und damit zur Unwirksamkeit der Bindung auf 15 Jahre. In diesem Falle wäre eine Kündigung des Vertrages mit dem Kabelanbieter vor Ablauf der 15 Jahre möglich.
Um hier wirklich eine zuverlässige Einschätzung der bei Ihnen vorliegenden Situation geben zu können, bedarf es in jedem Falle der Einsicht in die Verträge mit dem Verwalter und dem Kabelanbieter.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem eine erste rechtliche Einschätzung zu den bestehenden Möglichkeiten gegeben zu haben. Sollten Sie eine detaillierte Prüfung der Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen natürlich hierzu gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Braun, Dipl.-Jur.
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht