Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechte richten sich nach den §§ 437, 434 BGB, der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung (= Gewährleistung).
Die Gewährleistungsrechte sind nicht an die Eigenschaft als Verbraucher geknüpft. Auch Unternehmern stehen diese Rechte zu.
Die in § 437 BGB genannten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) können geltend gemacht werden, wenn die Kaufsache (als erste Voraussetzung) bei der Übergabe an den Käufer einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB hatte.
(Nicht, wenn der Verkäufer auf bestimmte Mängel hingewiesen hatte oder der Käufer auf andere Weise davon wusste).
Ein Mangel liegt vor allem dann vor, wenn das Auto nicht die Beschaffenheit hatte, die man aufgrund des Alters und der sonstigen Umstände erwarten konnte.
Geht das Auto irgendwann nach dem Kauf kaputt, stellt sich gerade bei älteren Autos häufig die Frage, ob der Mangel für ein Auto in dem Alter nicht normal ist und zweitens, wenn nicht, ob der Mangel vielleicht erst nach dem Kauf aufgetreten ist, der Wagen also bei Übergabe vollkommen in Ordnung war.
Vor allem an dieser Stelle kommt der Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmern als Käufer zum tragen. Gemäß § 476 BGB muss ein Verbraucher nämlich nicht beweisen, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat, wenn er die Sache beim Händler gekauft hat und der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt. Er muss dann nur beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.
Anders bei Unternehmern als Käufern: Unternehmer müssen sowohl beweisen, dass ein Mangel vorliegt, als auch, dass er bereits bei der Übergabe an ihn vorhanden war.
Wie Sie sehen, kann ihr Mann ggf. Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn er das Auto als Selbstständiger kaufte.
Wenn das Auto Mängel bei der Übergabe hatte, sollten Sie den Händler auffordern diese zu reparieren.
Die zweite Stufe der Gewährleistung, nämlich Rücktritt, Minderung etc., können Sie in der Regel erst zünden, wenn der Händler trotz Fristsetzung nicht nacherfüllt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Für eine (kostenlose) erste Besprechung, z.B. über die bei einer weiteren Beauftragung entstehenden Kosten, rufen Sie mich gerne an unter 0231.580 94 95.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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