Sehr geehrter Ratsuchender, ihre Frage beantworte ich auf Grundlage ihrer Informationen folgendermaßen:
Nach meinem Verständnis haben Sie sich über einen Dienstvertrag § 611 BGB geeinigt. Dieser kann entweder mit Durchführung der Tätigkeiten also durch Zeitablauf enden oder durch eine außerordentliche Kündigung. Im letzteren Fall bedarf es einer Begründung. Diese muss eine sofortige Beendigung rechtfertigen. Dazu muss also schon einiges passiert sein. Gründe wären zum Bsp. eine Beleidigung oder schwerwiegende Vorfälle die einen zukünftigen Umgang unmöglich machen. Eine simple ggf. etwas streitbehaftete Unterhaltung gehört sicher nicht dazu. Auch eine "Auseinandersetzung" durch mehrmaliges bloßes Nachfragen bzgl. eines Behandlungsfortgangs ist kein Grund.
Jedenfalls entnehme ich dem SV. das der Test auch über das Rezept abgerechnet werden sollte bzw. in der nachfolgenden Behandlung inklusive sein sollte, da keine extra Vereinbarung über einen gesonderten Preis erfolgte.
Wird nun die Behandlung aus nicht gerechtfertigten Gründen abgebrochen, steht der Teil der mit dem Rezept hätte "vergütet" werden sollen schlicht noch aus. Zwar sagt das BGB zur Vergütung folgendes:
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Jedoch werte ich die Umstände eben so, dass entweder der Test einfach als Service inklusive und damit umsonst war oder dieser aber über das Rezept hätte abgerechnet werden sollen / können. Ist dies nun nicht der Fall weil es dazu erst der weiteren Behandlung bedurft hätte, muss diese halt durchgeführt werden und nicht grundlos abgebrochen werden. Ihnen entsteht daraus ein Schaden wenn Sie die Forderung privat bezahlen. Diesen Schaden können Sie der Forderung entgegenhalten. Im Ergebenis wäre diese dann auch Null. So oder so, ich würde darauf bestehen, dass entweder die Behandlung komplett durchgeführt wird oder mit dem Verweis auf eine ungerechtfertigte Kündigung und die Absprache bzgl. des Rezepts (Anschein alles sei damit abgegolten) nichts bezahlen.
Was die Berichte angeht muss ich übrigens erwähnen, dass sie diese nur anfordern können, sofern welche angefertigt werden sollten. Es ist nicht unbedingt üblich das dies überhaupt erforderlich ist. Das kenne ich aus persönlichen Erfahrungen. Jedenfalls folgendes: Wenn diese hier erwartbar zur Leistung gehören sollten, dann können Sie auch aus diesem Grund eine Zahlung verweigern bis ihnen diese vorliegen. Bzgl. des Test's würde ich schon sagen, dass hier eine schriftliche Auswertung zu erwarten ist. Diese steht ihnen dann auch zu.
Viele Grüße
Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Vielen Dank für Ihre detailreiche Antwort. Einen Vertrag habe ich nicht unterschrieben, wir haben uns mündlich auf den Behandlungsweg geeinigt haben. Gilt dann auch § 611 BGB? Die Dame hatte mir angeboten die kosten selbst zu tragen, oder halt über das Rezept abzurechnen/ meine Tochter 9 hat das ebenfalls mitbekommen. Daher habe ich die Ergotherapie meiner Tochter abgebrochen um den neuen Weg auszuprobieren. Ich schätze aber, dass die durchgeführten Leistungen eigentlich nicht über ein Ergorezept abgerechnet werden können und sie jetzt (da wir uns verstritten haben) dies nicht mehr möchte. Ich hatte jedoch keinerlei Infromationen zum Preis o.ä.
Haben sie dazu noch eine Idee? Die Behandlung hat uns überhaupt nichts gebracht, da sie auch nicht ausgewertet wurde und wir keinerlei Unterlagen haben.
Aber kosten soll es jetzt um die 450 Euro
Guten Tag,
also grds. können Sie sich natürlich auch mündlich zu einem Vertrag einigen aber dann ist es eine Sache wer hier was beweisen kann und muss.
Ich nehme auch an die Gegenseite kann die Behandlung eigentlich nicht über das Rezept abrechnen und das sollte dann mit den anderen Behandlungen abgegolten sein. Daher würde ich auch nichts bezahlen, denn der Teil der abgegolten werden sollte wurde ungerechtfertigterweise gekündigt und das ist nicht ihr Verschulden. Sie haben schlicht nichts anderes abgesprochen. Zwar wird wenn nichts abgesprochen wird die übliche Vergütung fällig aber für die komplette Leistung hatten Sie sich ja auf das Rezept geeinigt und das können Sie auch belegen weil Sie es ja mit der Post zurückbekamen also vorlegten (Umschlag mit Poststempel aufheben..). Jedenfalls möge die Gegenseite erstmal beweisen Sie hatten eine Vergütung + Rezept vereinbart. Dies ist ja nicht der Fall - sondern ein Rezept für alles, also ggf. Test als Service kostenlos.
DH. stellen Sie sich bitte auf diesen Standpunkt und zahlen nichts (mein Vorschlag).
Eine Schlechtleistung beim Dienstvertrag gibt es in dem Sinne nicht. DH aus diesem Grunde können Sie die Zahlung nicht verweigern.
Gruß
Schulze