Ist es richtig, dass das ausschlaggebende Argument hier die Versteuerung (im Inland oder Ausland ) ist und der Fall nicht anders entschieden würde, wenn nachweislich ein nicht dauerhafter Aufenthalt im Ausland geplant war (beispielsweise befristeter Arbeitsvertrag, der Ehemann in Deutschland am gemeinsamen Wohnsitz geblieben war, der deutsche Arbeitgeber auf ein deutsches Konto 80% des Nettogehaltes überwiesen hat und weiterhin Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt hat). ... Könnte ein Landessozialgericht aufgrund der genannt anderen Fallkonstellation (befristeter Arbeitsvertrag, der Ehemann in Deutschland am gemeinsamen Wohnsitz geblieben war, der deutsche Arbeitgeber auf ein deutsches Konto 80% des Nettogehaltes überwiesen hat und weiterhin Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt hat) anders entscheiden?