Endrenovierung - individuelle Vereinbarung
vom 5.12.2006
30 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Der Vertrag besteht aus einem gängigen Standartvertrag in dem die wahrscheinlich bekannten Paragraphen zu "§7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses" vorkommen. ... Desweiteren ist der wohl auch bekannte Paragraph zu "§18 Schönheitsreparaturen bei Auszug" aufgeführt, der mich verpflichtet die Schönheitsreparaturen bei Auszug durchführen zu lassen "Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in §7 .. beschrieben) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:" für mich zutreffend: liegt die letzte Renovierung länger als 3 Jahre zurück zahle ich "60% des Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts" Diese beiden Abschnitte sind, wie ich bereits nachgelesen habe, unwirksam. (§7 wegen starrer Fristen und §18 wegen Bezug auf §7 und wegen nichtbeachtung des Zustandes der Wohnung) Es besteht noch eine von der Vermietering selbst erstellte Anlage zu dem vorgefertigten Vertrag wo wörtlich drinsteht: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Teppichboden auf Kosten des Mieters durch eine Fachfirma naß zu reinigen. ... Hilft mir das BGH VIII ZR 52/06 dabei, dass ich weniger als 60% zahlen muß da die Wohnung in einem guten Zustand ist oder sind die 60% generell gültig/ungültig?