Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass ein Untermietvertrag grundsätzlich wie ein "normaler" MIetvertrag zu behandeln ist. Bei einem befristeten Vertrag wird in der Regel die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen, damit auf diesem Wege die Befristung nicht unterlaufen werden kann. Nach dem Gesetz besteht daher kein Kündigungsrecht des Mieters.
Dennoch ist es meines Erachtens nicht ausgeschlossen, eine Befristung eines Untermietvertrages in den Vertrag aufzunehmen und hierdurch dem Mieter das Recht zu einer ordentlichen Kündigung einzuräumen. Das deutsche Mietrecht ist darum bemüht, den (Wohnraum-Mieter) möglichst weitgehend zu schützen. Da der Mieter hier durch die gegenständliche KLausel letztlich nur besser gestellt wird als dies nach der gesetzlichen Regelung der Fall ist, ist davon auszugehen, dass diese KLausel wirksam ist. Wenn sich der Vermieter hierauf einlässt, so hat er sich hieran wohl auch festhalten zu lassen.
Meines Erachtens ist daher der Mieter durchaus berechtigt, auf der Grundlage obiger Klausel den Vertrag zu kündigen.
2.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort Ihnen nur einen ersten Überblick geben kann. EIne abschließende Antwort setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie des zugrundeliegenden Mietvertrages voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither - Rechtsanwaltskanzlei
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vielen Dank für die umfassende Antwort.
Eine Nachfrage ergibt sich noch: Ist es möglich das der gesamte Untermietvertrag ungültig ist, weil zwar die Befristung unter §5 mit Zeitraum angegeben ist, der Grund der Befristung allerdings nicht schriftlich fixiert ist?
P.S. Sie haben mir bereits sehr geholfen.
Tatsächlich ist es so, dass eine Befristung eines Wohnraummietvertrages nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Der Vermieter muss für die Befristung grundsätzlich einen bestimmten Grund vortragen. Dieser muss dem Mieter vor dem Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.
Sofern Ihr Mietvertrag daher keinerlei Grund für die Befristung enthält, ist davon auszugehen, dass die Befristung (nicht aber der Mietvertrag an sich!) unwirksam ist.
Es entsteht hierdurch ein "normaler" unbefristeter Mietvertrag mit der Folge, dass ohnehin auch die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung finden würden.
Ich hoffe, ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Bedarf gerne ´weiter zur Verfügung, falls es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter kommen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt