sehr geehrter herr rechtsanwalt, ich besitze eine altbauwohnung. über mir hat der neue eigentümer statt dem bisherigen teppichbelag auf holzschwingboden, den holzboden mit gipskartons 3-lagig zugedeckt und darauf einen laminatboden und einen fliesenboden errichtet. wo vorher keinerlei trittschall war, sind nun nach gutachterlicher messung beim laminat genau 63 dB und im fliesenbereich 65 dB gemessen worden. vorher wurde vereinbart, daß der gutachter xy auf meine kosten den fliesenboden begutachtet, und sollte bei diesem``bindenden gutachten unzulässige werte herauskommen, der nachbar den boden innerhalb von 2 monaten in einenzulässigen zustand versetzen wird. nun sagt der bgh, daß für mieter ein wert von 63 dB des nachbarn zulässig ist: jetzt der BGH in einer mietrechtlichen Sache: Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN- Normen entspricht. ... ) wegen beleihung meiner wohnung für ein nicht laufendes geschäft habe ich nur noch geringen finanziellen spielraum und muß die wohnung spätestens in 2-3 monaten zum verkauf stellen, sonst droht zwangsvollstreckung. der nachbar lehnt trotz der messungen eine ausbesserung ab und will es mit der zusätzlichen auslage von ein paar läufern belassen. fragen: sind 63 dB bei laminat trotz veränderung rechtssicher kein mangel(OLG´s urteilten anders..) wie gehe ich mit der vereinbarung bei den 65 dB um?