Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Zunächst einmal ist die Vermieterin die Vertragspartnerin Ihres Freundes. Zwar kann ein Vermieter auch Dritte mit der Vertragsdurchführung beauftragen; dafür ist jedoch eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Informieren Sie sich daher, für welche Tätigkeiten der Makler überhaupt beauftragt wurde, d.h. ob dies auch die Rücknahme der Wohnung umfasst oder nur deren Neuvermietung.
Entscheidend für eine Renovierungsverpflichtung ist sodann zum einen, ob diese wirksam vertraglich vereinbart worden ist oder zum anderen, ob eine übermäßige Abnutzung vorliegt.
Soweit bereits vor Einzug Schäden bestanden, hat Ihr Freund diese nicht zu beseitigen. Diesbezüglich gibt ggf. das Einzugsprotokoll Auskunft. Zudem ist vorliegend entscheidend, ob die Wohnung bereits an die Vermieterin zurückgegeben wurde und auch darüber ggf. ein Übergabeprotokoll erstellt worden ist oder ob dies auch über den Makler erfolgen sollte.
Sollten allerdings noch Renovierungspflichten bestehen, ist die Vermieterin berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution einzubehalten. Soweit Reparaturarbeiten durchgeführt werden sind diese im Übrigen ordnungsgemäß durchzuführen. Eingebaute Sachen sind grundsätzlich zu entfernen, es sei denn die Vermieterin ist mit dem Verbleib einverstanden. Eine Übernahme des Schrankes durch die Vermieterin liegt nach Ihrer Schilderung m.E. aber noch nicht vor, da diese eine Entfernung von einem möglichen Verkauf an einen Nachmieter abhängig gemacht hat. Für eine komplette Neuverlegung des Laminats sehe ich keine Anhaltspunkte.
Wie Sie daraus entnehmen können, ist nach Ihrer Schilderung noch vieles unklar. Da Sie sich scheinbar gut mit der Vermieterin verstehen sollten Sie mit dieser, falls noch nicht geschehen, eine ordnungsgemäße schriftliche Übergabe der Wohnung machen und sie auf die getroffenen Vereinbarungen erinnern und zur Rückzahlung der vollständigen Kaution auffordern. Gleichzeitig sollten Sie prüfen, ob Sie vertraglich zu einer Endrenovierung verpflichtet sind und die Arbeiten des Trockenbauers ordnungsgemäß waren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Als Erstes... vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe aber noch eine kleine Nachfrage:
Wie lange sollen wir warten, bis die Vermieterin sagt, dass der Schrank vom potentiellen Nachmieter übernommen wird. Den Nachmieter gibt es ja noch nicht.
Es ist genau das renoviert bzw. ausgebessert worden, was mit der Vermieterin abgesprochen wurde - nicht mehr und nicht weniger. Die Arbeiten des Trockenbauers sind ordnungsgemäss (laut DIN irgendwas). Die Ausbesserungen wurden lediglich nicht noch weiss gestrichen - was auch nicht verlangt wurde seitens der Vermieterin.
Dass auf Kosten meines Freundes jetzt möglicherweise die ganze Wohnung gestrichen oder tapeziert ist, ist wohl kaum angebracht.
Nochmals danke :o)
Ein explizietes Fordern von Streichen und Tapezieren konnte ich Ihren Schilderungen bislang nicht entnehmen. Sollte dies gefordert sein, sollten Sie unbedingt den Mietvertrag dahingehen überprüfen, ob es sich bei diese Anforderung um einen AGB-Klausel handelt und ob diese ggf. unwirksam ist. Denn in (vielen) Formularverträgen sind starre Renovierungsklauseln enthalten, die von der Rechtssprechung als unwirksam eingestuft werden.
Zudem habe ich Ihnen geraten, eine (formal ordnungsgemäße) schriftliche Übergabe mit der Vermieterin zu machen, falls noch nicht geschehen. In diese können Sie aufnehmen, dass der Schrank in der Wohnung verbleibt. Sie können die Vermieterin auch noch einmal auffordern, sich kurzfristig zu äußern, ob der Schrank nun drin bleiben kann oder nicht.
Wenn Sie abschließend mit der Vermieterin einig sind, sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Makler anderes von Ihnen verlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt