Entbindung vom Post- bzw. Briefgeheimnis bei Geschäftsveräußerung
vom 17.2.2016
60 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Wir verkaufen in Kürze unseren Online-Versandhandel. Für den Kaufvertrag benätigen wir eine kurze Klausel, in der wir als Verkäufer den zukünftigen Käufer vom Postgeheimnis entbinden. Hintergrund sind eventuelle Kundenanfragen per E-Mail, die den neuen Inhaber des Shops nach der regulären Geschäftsübergabe erreichen könnten, aber inhaltlich her noch "Altfälle "behandeln (z.B. nachträgliche Reklamationen oder auch generelle Anfragen zu vergangenen Käufen etc.)