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Erstellung Onlineshop - fehlendes Material vom Kunde

4. August 2006 15:32 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo

Vielleicht könnte ihr mir weiterhelfen.

Für einen Kunden habe ich im Jahr 2004 angefangen einen Online-Shop zu erstellen. (Layout + Artikel). Dieser wurde auch auf seinem Server hochgeladen.
Vorab: Es gibt nur eine mündliche Vereinbarung.

Mitte 2005 erhielt er von mir eine Aufstellung der bisher geleisteten Arbeiten und den Preis für diese Arbeiten. Wir einigten uns, das ich nun die erste Rechnung stellen kann, und den Rest bei Fertigstellung. Es fehlen nur noch Texte, wie AGB, Impressum etc die noch eingebunden werden müssen.

Einen Monat später stellte ich auch die Rechnung und diese wurde auch bezahlt.

Seit dem warte ich aber auf das Material mit Texten etc. Auch habe ich Ihn darauf hingewiesen.

Januar 06 stellte ich ihm die nächste Rechnung für den Rest. Er beschwerte sich das der Shop ja noch nicht fertig sei, und verlangte die Stornierung der Rechnung.
Ich meinte darauf hin, das ich schon ewig auf das Material warte (1 Jahr) und ich schließlich dafür gearbeitet habe etc..

Wir vereinbarten nun das er dann demnächst das Material schicke. Ich betonte auch, nicht erst in 2-3 Monaten. Nach 5 Monaten wieder das Spiel, er rufe mich die nächste Tage diesbezüglich an. Und nach weiteren 2 Monaten ist bisher wieder nichts geschehen.

Nun, was kann ich hier machen. Kann ich mein Geld verlangen, schließlich ist dieser Betrag für die geleisteten Arbeiten. Es war zwar ausgemacht der Rest wird nach Fertigstellung gezahlt aber er schickt einfach nicht die Texte und das ist nun 1 Jahr nach der ersten Rechnungsstellung.

Kann ich den Shop wieder vom Server runter nehmen, trotz dass er angezahlt hat?

Wie gehe ich nun weiter vor?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Nach § 642 BGB können Sie als Auftragnehmer eines Werkvertrages eine Entschädigung verlangen, wenn der Besteller im Verzug ist.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Nach Setzen einer Nachrost zur Lieferung können Sie den Vertrag (endgültig beenden und) kündigen - § 643 BGB .

Ein Recht, den Shop jetzt vom Netz zu nehmen, sehe ich nicht.

Zur genauen Prüfung rate ich, einen Kollegen zu beauftragen und durch diesen die Forderung beitreiben zu lassen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2006 | 22:50

Vielen Dank für die Antwort.

Ich will den Vertrag ja nicht kündigen. Ich möchte das Geld für die erstellte 2. Rechnung haben. Hiefür wurde schließlich Arbeit geleistet.

Also eine bereits geleistete Arbeit wurde in Rechnung gestellt.

Da kann ich dann nur Schadensersatz verlangen?

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2006 | 23:10

Hallo nochmal,

ich musste eben feststellen das dieser gewisse Kunde jetzt persönlich angefangen hat die Texte in diesen Shop einzubinden.

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2006 | 23:13

Hallo nochmal,

ich musste eben feststellen das dieser gewisse Kunde jetzt persönlich angefangen hat die Texte in diesen Shop einzubinden.

Den Betrag für die 2. REchnung kann ich nicht verlangen? Schließlich wurde hier bereits eine geleistete Arbeit in REchnung gestellt.

Ändert sich nicht auch die Rechtslage wenn er selber an diesem Projekt weiterarbeitet?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2006 | 10:35

Natürlich können Sie die bisherig geleisteten Kosten abrechnen (wie geschehen) und Zahlung verlangen.

Hinsichtlich der weiteren Leistuingen steht Ihnen eine Entschädigung zu. Dies selbstverständlich auch, wenn Ihre Leistung auf Grund der vertragswidrigen Einbindung durch den Kunden abgelehnt wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2006 | 10:35

Natürlich können Sie die bisherig geleisteten Kosten abrechnen (wie geschehen) und Zahlung verlangen.

Hinsichtlich der weiteren Leistuingen steht Ihnen eine Entschädigung zu. Dies selbstverständlich auch, wenn Ihre Leistung auf Grund der vertragswidrigen Einbindung durch den Kunden abgelehnt wird.

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