Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Nach § 642 BGB
können Sie als Auftragnehmer eines Werkvertrages eine Entschädigung verlangen, wenn der Besteller im Verzug ist.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Nach Setzen einer Nachrost zur Lieferung können Sie den Vertrag (endgültig beenden und) kündigen - § 643 BGB
.
Ein Recht, den Shop jetzt vom Netz zu nehmen, sehe ich nicht.
Zur genauen Prüfung rate ich, einen Kollegen zu beauftragen und durch diesen die Forderung beitreiben zu lassen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Ich will den Vertrag ja nicht kündigen. Ich möchte das Geld für die erstellte 2. Rechnung haben. Hiefür wurde schließlich Arbeit geleistet.
Also eine bereits geleistete Arbeit wurde in Rechnung gestellt.
Da kann ich dann nur Schadensersatz verlangen?
Hallo nochmal,
ich musste eben feststellen das dieser gewisse Kunde jetzt persönlich angefangen hat die Texte in diesen Shop einzubinden.
Hallo nochmal,
ich musste eben feststellen das dieser gewisse Kunde jetzt persönlich angefangen hat die Texte in diesen Shop einzubinden.
Den Betrag für die 2. REchnung kann ich nicht verlangen? Schließlich wurde hier bereits eine geleistete Arbeit in REchnung gestellt.
Ändert sich nicht auch die Rechtslage wenn er selber an diesem Projekt weiterarbeitet?
Natürlich können Sie die bisherig geleisteten Kosten abrechnen (wie geschehen) und Zahlung verlangen.
Hinsichtlich der weiteren Leistuingen steht Ihnen eine Entschädigung zu. Dies selbstverständlich auch, wenn Ihre Leistung auf Grund der vertragswidrigen Einbindung durch den Kunden abgelehnt wird.
Natürlich können Sie die bisherig geleisteten Kosten abrechnen (wie geschehen) und Zahlung verlangen.
Hinsichtlich der weiteren Leistuingen steht Ihnen eine Entschädigung zu. Dies selbstverständlich auch, wenn Ihre Leistung auf Grund der vertragswidrigen Einbindung durch den Kunden abgelehnt wird.