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Logo-Entwicklung: Rechtliche Pflichten einer Agentur

2. Januar 2013 12:02 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir entwickeln als kleine Agentur Logos für Firmen. Für uns stellt sich grundsätzlich die Frage, inwiefern wir verpflichtet sind, zu prüfen, ob ein Logo rechtlich vollkommen einwandfrei ist oder ob es in irgendeiner Form einem bereits bestehenden Logo ähnelt.

Im konkreten Fall geht es um die Entwicklung eines Logos für eine Praxis für Physiotherapie. Bemüht man hier die Google-Bildersuche, stellt sich schnell heraus, dass sich die meisten Logos bedingt durch das Thema immer in irgendeiner Form ähneln. Eine Recherche über sämtliche Physiotherapie-Praxen in Deutschland und der Vergleich der Logos (oder seiner Einzelteile wie Firmenname und Emblem) scheint zunächst für uns ein Ding der Unmöglichkeit zu sein. Wie müssen wir uns vor diesem Hintergrund richtig verhalten - auch was die Informationspflicht dem Kunden gegenüber angeht?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

2. Januar 2013 | 14:14

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ob eine beauftragte Werbeagentur von sich aus prüfen muss, ob das entworfene Logo möglicherweise fremde Rechte verletzt, hängt in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, ist die Werbeagentur grundsätzlich verpflichtet, die von ihr vorgeschlagenen Werbemaßnahmen auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Diese Pflicht wird aber durch die Grenze der Zumutbarkeit eingeschränkt: Hierbei sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand und die hierdurch entstehenden Kosten gegenüber der Höhe der Vergütung abzuwägen. Fällt die vereinbarte Vergütung eher niedrig aus, so kann der Auftraggeber grundsätzlich keine rechtliche Prüfung durch die Agentur erwarten (ausführlich hierzu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Aktenzeichen 19 U 109/10 ).

Es empfiehlt sich regelmäßig, vertraglich von Anfang an ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Rechtmäßigkeit der geplanten Werbemaßnahmen ausschließlich durch den Kunden zu prüfen ist. Ist dies in dem konkreten Fall nicht geschehen und kann aufgrund der Höhe der Vergütung eine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung nicht abgeleitet werden, sollten Sie Ihren Kunden auf die möglichen rechtlichen Schwierigkeiten aufmerksam machen, auf die Sie bei Ihrer Recherche gestoßen sind, und dabei ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine rechtliche Prüfung nicht vom Vertrag gedeckt ist und dies im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2013 | 14:21

Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich aber trotzdem: Lässt sich der Begriff "eher niedrig" in Zusammenhang mit der Vergütung präzisieren? Sprich: Wer legt fest, ob der Preis "eher niedrig" oder "eher hoch" ist?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2013 | 14:28

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Im Streitfall müsste dies das zuständige Gericht entscheiden, wobei die branchenübliche Vergütung zu Grunde gelegt werden würde. In dem zitierten Urteil wurden 770,- EUR für die Erstellung eines Werbelogos als niedrig eingestuft. Insbesondere wenn man die Kosten z.B. einer juristisch einwandfreien Markenrecherche berücksichtigt, müsste sich das Honorar schon im höheren vierstelligen Bereich bewegen, um eine zumutbare Verpflichtung der Werbeagentur hierzu anzunehmen.

Da aber ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung immer ein gewisses Restrisiko verbleibt, sollte wie bereits vorgeschlagen versucht werden, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen und so spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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