Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ACHTUNG: Meine nachfolgenden Ausführungen beschreiben alleine die rechtliche Lage in Deutschland. Da Sie aber in Luxemburg die Geltung deutschen Rechts vereinbaren können, sollten die Ausführungen für Sie hilfreich sein.
1) Vorkaufsrecht
Sie können in Ihren Verträgen, so Sie denn deutsches Recht vereinbaren, ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Dies führt dazu, dass Sie in jedem Veräußerungsfall, gleich zu welchem Preis, die Möglichkeit haben, den Hund zurückzuerwerben.
Sie sollten die Vorkaufsrechtsklausel auch in Ihrem eigentlichen Kaufvertrag unterbringen, denn dort gehört sie hin.
Eine Kaufpreis können Sie für das Vorkaufsrecht zwar vereinbaren, das würde das Recht aber eher als Wiederkauf ausgestalten, was zur Folge hätte, dass Sie sogenannte wertsteigernde Verwendungnen auf die Sache zu ersetzen hätten, also hier wohl zumindest die Tierarztkosten. Das finanzielle Risiko wäre unübersehbar.
2) Tierärztliche Behandlung
Sie können danebn Ihrem Kunden die Verpflichtung zur tierärztlichen Versorgung des Hundes aufgeben. Wenn er die Vereinbarung unterschreibt, dann ist er verpflichtet und Sie könnten ihn gegebenenfalls darauf verklagen.
Zur Verstärkung dieser Verpflichtung können Sie noch eine Vertragsstrafe vereinbaren, die fällig wird, wenn der Kunde trotz Aufforderung nicht zum Tierarzt geht. Da hier für Unternehmer an Verbraucher-Geschäfte § 309 Nr. 6 BGB
zu beachten ist, wäre das noch im Einzelnen zu prüfen. Ich gehe aber davon aus, dass die Klausel AGB-rechtlich gültig wäre, da Sie ein Verhalten des Kunden nach dem Kauf sanktionieren.
3) Zusammenfassung
Sie können eine Vorkaufsklausel und eine Tierarztklausel vereinbaren. Die Tierarztklausel können Sie mit einer Vertragsstrafe verstärken.
Noch einmal zur Erinnerung: Alle Ausführungen beziehen sich auf DEUTSCHES Recht. Nach luxemburger Recht kann die Beurteilung anders ausfallen. Da Sie aber die Geltung von deutschem Recht vereinbaren können, sollte die Antwort Ihnen zumindest eine hinreichende Handlungsmöglichkeit aufzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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