Sperrzeit vom Arbeitslosengeld
vom 19.4.2010
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Lukas / Erfurt
Meine unbefristeter Arbeitsvertrag wurde in der Probezeit gekündigt.Da ich die Kündigung in der Spätschicht am Freitag erhalten habe, hatte ich jedoch nicht mehr die Möglichkeit am selben Tag mich arbeitssuchend bzw arbeitslos zu melden.Habe daraufhin am Montag bei der Agentur für Arbeit angerufen und gesagt das ich gekündigt worden bin und mich arbeitslos melden möchte, daraufhin hat man dies registriert.Jetzt kam ich beim Amt an und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und da wurde mir gesagt das es einen Tag zu spät für die Arbeitslosmeldung sei, somit hat man mir eine Sperrfrist von sieben Tagen verhängt und habe diese auch schriftlich zugesandt bekommen.Laut meiner Telefonrechnung kann ich im Einzelverbindungsnachweis nachweisen, dass ich meiner Pflicht nachgekommen bin. Meine Frage ist, muss man sich immer persönlich arbeitslos melden, oder ist es ausreichend wenn man dies telefonisch macht,was beinhaltet der§ 37b dritten Sozialgesetzbuches SGB III.Lohnt es sich hierbei in Widerspruch zu gehen, wenn ja was muss ich oder kann ich da reinschreiben?