Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich sehe durchaus gute Chancen für den Widerspruch.
Der Nachweis der Zusicherung des Umzugs kann auch durch eine mündliche Aussage des bisherigen Job Centers erbracht werden. Ich kann aber auch nicht nachvollziehen, warum das alte Jobcenter eine schriftliche Erklärung verweigert. Leider ist die Handhabung derartiger Fälle regional sehr unterschiedlich. Ihre Mutter hat Anspruch auf Leistungen und dazu gehören auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
.
Angesichts der großen Bedeutung hat der Sachbearbeiter sein Ermessen nicht richtig ausgeübt. Ohnehin ist mir nicht klar wofür die Zustimmung zum Umzug bei den Kosten der Krankenkasse benötigt wird. Das Problem sind in der Regel nur die Kosten der Unterkunft inklusive Kaution. Die Regelleistungen muss das neue Jobcenter erbringen, es kommt aus meiner Sicht auf die Frage der Zustimmung nicht an. Davon abgesehen muss die mündliche Erklärung ausreichen weil ja kein förmlicher Antrag auf Zusicherung gestellt wurde.
Sie sollten den Widerspruch begründen, auf eine Stellungnahme des Job Centers brauchen Sie nicht zu warten, weil die Akte an die Widerspruchsstelle abgegeben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Guten Abend,
Vielen Dank für die prompte Antwort. Der Paragraph 26 sgb II referenziert primär auf Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Kann Sie trotzdem als Teilzeitkraft mit geringem Einkommen davon partizipieren?
Ich habe heute dem Jobcenter den Widerspruch per Einschreiben zugeschickt. Sie haben erwähnt, dass ich nicht auf die Stellungnahme warten sollte. Die Krankenkassebeiträge sind jetzt seit 2 Monaten nicht mehr bezahlt worden. Wie sollte ich nun nach ihrer Meinung idealerweise Vorgehen?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstehe ist Ihre Mutter "Aufstockerin" erhält also ergänzend zum Lohn ALG II Leistungen. Wenn Sie nicht im Leistungsbezug steht gibt es auch keinen Zuschuss.
Die Leistungen aus § 26 SGB II
gibt es nicht isoliert. Ich hatte Sie so verstanden als das bisher auch Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden.
Unabhängig vom Widerspruch sollten Sie dringend mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen um eine Kündigung zu vermeiden. Sie sollten auch einen Anwalt einschalten um das Ganze einmal gründlich zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt