Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Habe ICH "Einkommen" aus "selbständiger Nebenbeschäftigung", die ich der Arbeitsagentur melden muss? Bin dabei den ALG 1-Antrag auszufüllen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einem feststellbaren persönlichen Arbeitseinsatz beruhen (Beckscher Online Kommentar zum SGB III, § 155 Rn. 13), ebenso Niesel/Brandt, Kommentar zum SGB III, § 155 Rn.7).
Sie sind aber nicht nur Gesellschafter, sondern eben auch Geschäftführer und damit beruhen die Einkünfte aus Kapitalvermögen Ihren persönlichen Arbeitseinsatz.
Somit handelt es sich um anrechenbare Einkünfte.
2. Darf die Arbeitsagentur den nicht ausgezahlten Gewinn der Kapitalgesellschaft mir als "selbständiges Einkommen" anrechnen (vom ALG 1 abziehen)?
Angerechnet werden Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sowie selbstständiger Tätigkeit und Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Abs 1 S 1 iVm § 119 Abs 3), dh Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dabei ist das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 15 SGB IV zu bestimmen (BSG SGb 2006, 609), d.h Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb (vgl. Niesel/BRandt, Rn. 6).
Damitkommt es nicht auf die tatsächliche Auszahlung, sondern eben nur auf den reinen Betriebsgewinn an.
Rechtsprechung habe ich zu beiden Themenkomplexen keine gefunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen