Zurückzahlung betrieblich geforderter Ausbildung
beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Steidel / Kiel
Im Änderungsvertrag (zum Dienstvertrag vom 26.10.2010), nach der Probezeit also, steht: „Das befristete Dienstverhältnis endet am 31.03.2015 entsprechend § 14 Absatz 1 TzBfG ohne das es einer Kündigung bedarf."