Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Zahlungsrückstände ist der Vermieter in der Tat zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, und zwar gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
b BGB, da Sie mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug sind.
Allerdings wird die Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB
im Nachhinein unwirksam, wenn Sie den gesamten Rückstand zuzüglich einer möglichen Nutzungsentschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung einer gegen Sie gerichteten Räumungsklage begleichen oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
So gesehen trägt auch der Vermieter hier ein hohes Risiko, da er nicht weiß, ob und wann er sein Räumungsbegehren durchsetzen kann.
Sie sollten in Erwägung ziehen, Ihrem Vermieter (neben einer vorläufigen Ratenzahlung) anzubieten, den Rückstand in einem Betrag zu begleichen, sobald Sie die zu erwartende rückwirkenden Leistungen nach dem BAFöG erhalten haben.
Wichtig wäre allerdings auch, darzustellen, dass Sie die laufende Miete aus Ihrem Einkommen bestreiten können, und dass nur eine zeitweilige Verzögerung vorliegt.
Jedenfalls verhält es sich so, dass auch der Vermieter ein Interesse an der Vermeidung eines Räumungsprozesses hat.
Falls sich Ihr Vermieter nicht verhandlungsbereit zeigt, sollten Sie umgehend einen Anwalt vor Ort (gegebenenfalls über Beratungshilfe, da Sie jedenfalls zur Zeit über keine Einkünfte verfügen) mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte mit meinen rechtlichen Ausführungen ein wenig zur Beruhigung beitragen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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