zwei sittenwidrige Vertragsbedingungen?
vom 19.9.2008
49 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Mauritz / Düsseldorf
Im Zuge einer aktuellen Erneuerung unseres Geschäfts Mietvertrages (Psychotherapeutische Praxis) tauchten zwei Bestimmungen auf, die verglichen mit dem alten Vertrag neu oder verändert waren: „11.4 Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstand unterbrochen werden oder wenn Überschwemmungen und sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Mietminderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter.“ Fragen dazu: - Handelt es sich um eine sittenwidrige Klausel??? - Ist eine solche Klausel in Geschäfts-Mietverträgen üblich? - Die beschriebenen Störungen würden eklatante Mängel mit sich bringen, so dass wir das Mietobjekt u.U. sogar längere Zeit gar nicht mehr für den Miet-Zweck (Empfang von Patienten, psychotherapeutisches Arbeiten) nutzen könnten.