Die Bürgschaft ist zurückzugewähren bzw. die einbehaltenen 5 % sind zu zahlen, sobald und soweit keine von der Sicherheit erfassten Ansprüche des Käufers bestehen oder bestehen können. 4.Wegen erheblicher Mängel, festgestellt durch privaten und dann gerichtlich bestellten Sachverständigen , sind bisher die nach 5.2.4 Bauträgervertrag fällige Zahlung wegen Nichtbeseitigung der Mängel nicht bezahlt worden 5.Wegen der Höhe der Kosten für die Mängelbeseitigung nach dem für das laufende Beweissicherungsverfahrens erstellten Gutachtens von min. ca. 180.000 € müsste ein Eintrag ins Grundbuch jetzt erfolgen, weil die Restsumme ( MEA von 60.8600 , Wohnung + TG) den Beseitigungskosten entspricht. 6.Der tatsächliche Aufwand für die Mängelbeseitigung ist aber wesentlich höher anzusetzen, weil im Gutachten einige Punkte nur exemplarisch oder wegen fehlender Unterlagen gar nicht abschließend beurteilt wurden Schlussfolgerung des Gutachtens SV Traglauer: Im Ergebnis belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten auf grob geschätzt € 103.751,00 netto. ... Harmonie in Vertretung für Herrn Million mit Zusage der schnellstmöglichen Beseitigung der Mängel und Einrichtung einer Gewährleistungsbürgschaft, beides ist bis heute nicht erfolgt 3.Anwalt mit der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche am 12.11.2015 beauftragt 4.Eröffnung des Beweissicherungsverfahrens am 20.07.2016 und Beauftragung des SV Traglauer 5.Am 12.09.2016 erfolgte zwar eine Aufforderung zur Abnahme, ohne das die Mängel beseitigt waren 6.Am 29.03.2017 und 30.08.2017 Mahnungen durch den Bauträger und am 25.10.2017 durch Anwalt des Bauträgers zur Zahlung des Restkaufpreises, schriftlich abgelehnt mit Begründung unseres RA 7.Am 8.11.2017 Gegenseite nimmt zur Kenntnis, dass wir zu keinen Zahlungen verpflichtet sind. 8.Am 7.11.2018 Bitte der RA des Bauträgers auf Einrede der Verjährung zu verzichten wegen eventueller Verjährung der Restkaufpreisansprüche.