Es wird ergänzend festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot allerding unwirksam wird, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis rechtswirksam kündigt wegen vertragswidrigen Verhalten der XYZ, allerdings jedenfalls nur dann, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte; (Der Arbeitnehmer erklärt schon heute dass er sich im Falle seiner rechtswirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen vertragswidrigen Verhaltens der XYZ nicht an die Wettbewerbsklausel gebunden erachtet) ebenso wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn XYZ das Arbeitsverhältnis kündigt, es sei denn, dass für die Kündigung ein erheblicher Anlass in der Person des Mitarbeiters vorliegt oder dass sich XYZ bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Mitarbeiter die vollen zuletzt von ihm bezogenen Leistungen gemäß Arbeitsvertrag zu gewähren. ... Es verbleibt mithin neben der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei den sonstigen Ansprüchen auf unterlassung des zuwiderhandelns und Beseitugug einer fortbestehenden Störung, Anspruch auf auf Schadensersatz, das Recht zu mRücktritt, das Recht zur Berufung auf den Wegfall der ´Entschädigung, solange der Mitarbeiter der Abrede zuwiderhandelt sowie beispielsweise auch beim Anspruch auf Nennung des neuen Arbeitgebers und Aufklärung der entstandenen Schäden, falls der Mitarbeiter durch sein Verhalten begründet Verdacht auf Wettbewerbsverstoß setzt.