Nimmt man an, dass der Vertrag in seiner originalen Form gültig und somit befristet ist, so gilt er bis zum 31.10.2023. -- Vorzeitige Kündigung sollte durch keine der Parteien möglich sein. Nimmt man an, dass der Vertrag nicht die Anforderungen von § 575 BGB (Zeitmietvertrag) erfüllt, da kein Grund für die Befristung angegeben ist, so gilt die Kündigungsfrist nach § 576 (Werkwohnungen), also zum Ablauf des übernächsten Monats (ebenfalls der 31.10.2023). § 576 Abs. 1 Satz 2 schließe ich aus, da die Geschäftsführung der Mieterin aus "humanistischen Gründen" einen weiteren Mietvertrag vom 18.08.2023 bis zum 30.08.2023 (nicht 31.08.) für ein anderes Zimmer in einem der Klinikgebäude (mit einem deutlich höheren Mietzins) angeboten hat. ... Ferner möchte ich einen Brief aufsetzen, in der die Geschäftsführung der Klinik aufgefordert wird, den geschlossenen Vertrag zu honorieren und dies schriftlich zu bestätigen.