Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Ohne Einsicht in die bestehenden Verträge zu haben, ist es mir nicht möglich Ihre Fragen rechtsverbindlich zu beantworten.
Grundsätzlich dürfte jedoch folgendes gelten:
1. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die persönliche Haftung des (der) Gesellschafter(s) ist ausgeschlossen.
Ausgeschlossen werden kann die Haftung der Gesellschaft grundsätzlich an sich nicht; alle Schulden der GmbH aus der Vergangenheit bleiben auch in der Unternehmensnachfolge grundsätzlich bestehen.
Es gelten für die Haftung grundsätzlich die gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 193 BGB ff., GmbHG usw.- wenn keine spezielleren gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen greifen) und zwar abhängig davon, um welche Ansprüche/Haftungsgründe es im einzelnen Fall geht.
Bei Gewährleistungsansprüchen aus Immobilienverkäufen käme z.B. eine Haftung über fünf Jahre gemäß § 438 Abs. 1 BGB in Betracht.
Bezüglich etwaiger Steuerschulden würde, wenn die Zahlungsverjährung nicht wegen besonderer Umstände unterbrochen worden ist, grundsätzlich die Zahlungsverjährung von fünf Jahren gemäß § 228 AO gelten.
Denkbar wäre eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis mit den alten Gesellschaftern.
Hiernach wäre es grundsätzlich möglich, dass die alten Gesellschafter Ihnen gegenüber haften, wenn die GmbH in Anspruch genommen werden sollte. Dies hätte aber keine Außenwirkung auf die Haftung der GmbH gegenüber Dritten.
2.Wenn Sie eine neue GmbH gründen würden, müssten Sie nach meiner ersten Einschätzung mit den Vertragspartnern neue Verträge abschließen, bzw. eine Vereinbarung zur Übernahme treffen. Anders könnte es aber sein, falls in den alten Verträgen schon wirksam entsprechende Nachfolgeklauseln vereinbart worden sind.
Was die Arbeitnehmer angeht, kommt es darauf an, ob es sich bei der Neugründung der GmbH in rechtlicher Hinsicht um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB handelt (wofür bei Übernahme des Produkts, Verträgen u.s.w. meines Erachtens Einiges sprechen könnte).
Wäre dies der Fall, so würde die neue GmbH in die Rechte und Pflichten der alten GmbH aus dem Zeitpunkt des Übergangs bezüglich der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten. Die Arbeitnehmer würden in diesem Fall ihre alten Ansprüche, z. B. auf die Abfindungen, behalten.
Anders könnte es aussehen, wenn kein Betriebsübergang vorliegen würde und Sie dann neue Arbeitsverträge abschließen würden. Hier wäre es dann Verhandlungssache, ob beispielsweise eine Abfindung vereinbart wird.
Ich würde Ihnen - wegen der komplexen Materie - dringend dazu raten, einen im Gesellschaftsrecht spezialisierten Kollegen mit einer gründlichen Überprüfung dieser Angelegenheit zu beauftragen.
Gegebenenfalls steht Ihnen auch gerne meine Kanzlei im Rahmen einer weiteren Mandatierung zur Seite.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antworten einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meinen Antworten lediglich um eine erste Einschätzung handelt. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erflog in dieser Angelegenheit und darf Ihnen noch einen schönen Abend wünschen,
Nino Jakovac
- Rechtsanwalt -