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1.678 Ergebnisse für küche bgb

Renovierungs- u. Laminateigentumsfrage bei Mietende nach 1,5 Jahren?
vom 1.9.2008 30 € Historischer Preis
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In §12 A 1 steht zu Schoenheitsreparaturen waehrend der Mietzeit folgendes: "Der Mieter verpflichtet sich auf seine Kosten alle Schoenheitsreparaturen in den Mietraeumen fachmaennisch auszufuehren bzw. ausfuehren zu lassen....Diese Arbeiten sind in der Regel in folgenden zeitlichen Abstand auszufuehren: a) Wand und Deckenanstriche, Tapezierarbeiten in Kuechen, Baedern und Toiletten alle 3 Jahre in Wohnraeumen sowie Fluren/ Dielen alle 5 Jahre b) Lackarbeiten alle 7 Jahre c) Wand und Deckenanstriche, ggf.
Starre Mietverstragsklauseln und Latexfarbe
vom 16.9.2012 53 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
." "§12 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: Küchen, Bädern, Duschen: alle 3 Jahre Wohn,Schlfräume,Flure und Toiletten: alle 5 Jahre Nebenräumen: alle 7 Jahre" Sind diese Klauseln so zulässig oder sind es diese starren Klauseln?
Erste eigene Wohnung
vom 27.12.2023 für 37 €
beantwortet von Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Valentin Becker / Mönchengladbach
Mit freundlichen Grüßen 1.0 Gegenstand des Mietverhältnisses, ist die im Anwesen ….. gelegene Wohnung im Vorderhaus EG mitte (Einheit: 038 / EG mi.) bestehend aus folgenden Räumen: Wohnzimmer, Küche/Kochnische samt Einbauküche, Dusche/Bad mit WC, Flur, Kellerabteil Als Wohnfläche werden ca. 33,83 m² vereinbart. ... Die Miete muss nach einer Anpassung an den Index jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben; hiervon ausgenommen sind Erhöhungen gemäß § 560 BGB und gemäß § 559 BGB, wenn diese Maßnahmen nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Während der Geltung der Indexmietvereinbarung ist eine Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 BGB) ausgeschlossen.
Schönheitsreparaturen: Klausel im Mietvertrag rechtens?
vom 19.2.2022 für 52 €
beantwortet von Rechtsanwalt
In dieser hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (vgl. ... Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten: alle 5 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen: alle 5 Jahre In anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre 2. ... Der Mieter schuldet dem Vermieter Schadensersatz nach § 281 BGB, wenn er mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen in Verzug ist und dem Mieter durch den Vermieter eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der konkret aufgelisteten Arbeiten gesetzt worden ist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf keine Arbeiten vom Mieter mehr anzunehmen und anstatt dessen Schadenersatz zu verlangen und der Mieter nicht innerhalb dieser Nachfrist die Schönheitsreparaturen ausführt.
Mietvertrag, Renovierung nach Kündigung
vom 25.8.2025 für 50 €
beantwortet von Rechtsanwalt
Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, im Allgemeinen in den nachstehenden Zeitabständen fällig soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist: Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, In sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre, Fußbodenleisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 10 Jahre.
Renovierung nach fristloser Kündigung
vom 17.9.2006 25 € Historischer Preis
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Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen _im_allgemeinen_ innerhalb folgender Fristen auszuführen: a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Bad, Dusche, WC ...... alle 3 Jahre b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore, und alle sonstigen Räume ..... alle 5 Jahre c) Nebenräume (z.B.
Schönheitsreparaturenklausel gültig?
vom 28.8.2007 20 € Historischer Preis
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Die Klausel im Mietvertrag lautet: § 8 Schönheitsreparaturen (1)Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. (2)Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. (3)Soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung erforderlich ist, betragen die üblichen Fristen: bei Küchen, Baderäumen und Duschenalle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilettenalle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen (z.B.
Die Quotenabgeltungsklausel verstößt gegen Transparenzgebot
vom 17.3.2008 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: Küchen, Bädern und Duschen: alle drei Jahre Wohn- und Schlafrume, Fluren, Dielen und Toiletten: alle fünfJahre in anderen Nebenräumen: alle sieben Jahre Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparateuren durchgeführt hätte.
Schönheitsreparaturen bei Auszug: Reparatur von Türrahmen
vom 18.5.2005 25 € Historischer Preis
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Das Anbringen von Rauhfasertapeten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 2.Fristenplan a)Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre b)Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre c)Neuanbringung von Rauhfasertapeten 10 Jahre d)Lasieren von Naturholztüren und –fenstern 10 Jahre Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl.
Wohnungskündigung; Schönheitsreparaturen erforderlich
vom 14.8.2006 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
.§2.7a des Mietvertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen Die Schönheitsreparaturen umfassen - das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fensterrahmen, das Streichen der Türblätter und Türstöcke, der Heizkörper und der Innenseite der Außentüren Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: a) in Küchen, Bade- und Duschräumen alle drei Jahre b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilettenalle fünf Jahre c) in anderen Nebenräumenalle sieben Jahre 5.3.
Schönheitsreparaturen und Bedingungen einer Wohnungsendabnahme
vom 25.10.2011 58 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Die Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536 a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen. - Rückgabe der Mietsache: Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberem Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. ... (hat er für Küche und Bad explizit aufgeschrieben) - Alle Zimmer, Flur haben Laminatboden.