Sehr geehrte Ratsuchende,
der Arbeitgeber dar nicht von Ihnen fordern, Kinder und ggfs. Eltern anzulügen. So etwas ist ein Unding und soll offenbar nur dazu dienen, berechtigte Reaktionen der Kinder und Eltern zu verhindern.
Eine im Arbeitsvertrag offenbar vereinbarte Schweigepflicht besteht nur bei berechtigtem Interesse seitens des Arbeitgebers - aber auch das berechtigte Intersse des Arbeitnehmers ist dabei zu berücksichtigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12
).
Und insoweit wird Ihr Interesse an einer wahrheitsgemäßen Mitteilung über die Umstände der Beendigung überwiegen, zumal die Krankheit, wenn offenbar die Rückkehr absehbar ist, kein Kündigungsgrunde ist.
Und auch wenn das KSchG hier wohl nicht anwendbar ist, darf eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt sein, da das BVerfG schon deutlich gemacht hat, dass auch solche Kündigungen Kündigungsschutz nach Maßgabe der §§ 242
, 138 BGB
haben, wobei allerdings diese „Treu und Glauben"-Regelung im Einzelnen auszufüllen ist.
Die unwiderrufliche Freistellung bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmerin nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen; das gilt dann auch für Termin, da Sie alleine entscheiden, was Sie wahrheitsgemäß erzählen, die Urlaubsansprüche durch die unwiderrufliche Freistellung abgegolten sein dürften und die Schlüsselübergabe sowieso zum Beendigungszeitpunkt in den Räumen der Arbeitgeberin zu erfolgen hat.
Ein "Drohen" mit einem Rechtsanwalt ist in Arbeitsrechtssachen immer so eine Sache - denn eine Erstattungspflicht für Rechtsanwaltsvergütungen gibt es erst ab der zweiten Instanz. Zuvor zahlt jede Partei Ihren Rechtsanwalt auch dann selbst, wenn sie gewinnt.
Und auch ein Rechtsanwalt kann letztlich nur die Rechtslage wiedergeben, so dass eine "Drohung" doch eher lächerlich wirkt.
Ob Sie die Nebentätigkeit ohne Probleme ausüben können, hängt vom Arbeitsvertrag ab:
Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt und von diesem vor Beginn der Nebentätigkeit genehmigt werden müssen, werden Sie sich auch bei einer Freistellung daran halten müssen.
Ohne eine solche Klausel ist es einem freigestellten Arbeitnehmer erlaubt, während der Freistellungsphase einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, da man eben mit der unwiderruflichen Freistellung wird argumentieren müssen.
Diesbezüglich werden Sie also Ihren Arbeitsvertrag prüfen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 22.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die für mich zufriedenstellende Antwort. Habe meinen Arbeitsvertrag gelesen und da steht nichts davon drin, dass dem Arbeitgeber jedwege Nebentätigkeit anzuzeigen ist. Gehe ich dann recht in der Annahme und habe ich Sie richtig verstanden, dass ich das Schreiben meines Arbeitgebers gar nicht bedarf um mir jetzt in der Freistellungsphase etwas Geld dazuzuverdienen?
Habe ich Sie auch richtig verstanden, dass ich keine Konsequenzen, wie vom Arbeitgeber angedroht, tragen muss, wenn ich nicht zu dem angeordneten Termin meines Arbeitgebers erscheine?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie das richtig verstanden:
Sofern im Arbeitsvertrag ein solcher Vorbehalt nicht enthalten ist, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber mit der unwiderruflichen Freistellung auch gleichzeitig auf dieses Informationsrecht zur Nebentätigkeiten verzichtet.
Aufgrund einer solchen Freistellung kann er auch kein vernünftiges Interesse mehr an einer solchen Mitteilung haben und die zeitliche Überbelastung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Der Termin würde ein Arbeitseinsatz sein und genau davon sind Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unwiderruflich freigestellt worden - dann aber brauchgen Sie nicht mehr zur Arbeit und folgerichtig auch nicht zu dann angesetzte Termine.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg