Es geht um folgendes: Ich bin (noch) türkischer Staatsbürger und lebe seit meiner Geburt in Deutschland. ... Wikipedia allerdings sagte mir zu diesem Thema, dass eine ED Behandlung nur dann zulässig sei, wenn folgendes gegeben ist: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/49.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 49 AufenthG: Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität">§ 49 AufenthG</a> Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/49.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 49 AufenthG: Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität">§ 49 AufenthG</a> können Ausländer erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn * sie unerlaubt nach Deutschland eingereist sind, keinen Asylantrag gestellt haben und nicht sofort in Abschiebehaft genommen oder zurückgeschoben werden können (§ 15a AufentG i. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/49.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 49 AufenthG: Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität">§ 49 (4) AufenthG</a>) * sie mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen wollen oder eingereist sind * sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will * sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt * ein nationalen Visums beantragt wird * sie in einen in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AsylG/26a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 26a AsylG: Sichere Drittstaaten">§ 26a Abs. 2</a> des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden * vorübergehendem Schutz nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/24.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 24 AufenthG: Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz">§ 24 AufenthG</a> sowie in den Fällen der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/23.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 23 AufenthG: Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden">§§ 23 AufenthG</a> und <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/29.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 29 AufenthG: Familiennachzug zu Ausländern">29</a> (3) AufenthG gewährt wird * ein Versagungsgrund nach § 5 (4) festgestellt worden ist. [2] Das ist doch bei mir nicht gegeben oder?