Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sobald die Ausländerbehörde von Ihrer jetzigen Trennung erfährt, wird Ihre Frau, falls Sie noch keine 3 Jahre verheiratet sind, zur Stellungnahme und dann zur Ausreise aufgefordert werden.
Da die Frau dies schriftlich bestätigt hat, wird dies der ALB ausreichen.
Das Trennungsjahr, was nur für die Scheidung relevant ist, beginnt spätestens mit dem Auszug der Frau aus der gemeinsamen Wohnung.
Die Scheidung kann auch dann erfolgen, wenn sich die Frau bereits wieder im Ausland befinden sollte. Deren Anwesenheit bedarf es nicht unbedingt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen